OGH 1Ob375/97x (RS0109743)

OGH1Ob375/97x24.3.1998

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.

Normen

ZPO §530 Abs2 H

1 Ob 375/97xOGH24.03.1998
8 Ob 334/99xOGH24.02.2000

Beisatz: Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu § 483a Abs 2 ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß. (T1)<br/>Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T2)

7 Ob 104/01xOGH31.07.2001
5 Ob 131/01bOGH21.08.2001

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T3)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 Ob 8/04yOGH25.02.2004

Beis ähnlich wie T2

5 Ob 7/04xOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T3

3 Ob 106/06vOGH26.07.2006

Auch

9 Ob 52/11dOGH25.10.2011

Beis wie T3; Beisatz: Hier: In den Buchhaltungsunterlagen aufgefundene Urkunden. (T4)

3 Ob 231/14pOGH18.03.2015

Auch

1 Ob 3/15wOGH03.03.2015

Beis wie T3

9 ObA 102/17sOGH28.11.2017
9 ObA 57/18zOGH24.07.2018
7 Ob 55/19tOGH28.08.2019

Beis wie T3

6 Ob 161/19yOGH19.12.2019

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nachforschung zur Auffindung einer näher bezeichneten E-Mail. (T5)

9 Ob 3/20mOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00375_97X0000_001