OGH 2Ob49/98i (RS0109640)

OGH2Ob49/98i26.2.1998

Rechtssatz

Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.

Normen

ABGB §1480

2 Ob 49/98iOGH26.02.1998
9 Ob 219/02zOGH16.10.2002

nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. (T1); Beisatz: Hier: Kosten einer Pflegeperson. (T2)

3 Ob 287/03gOGH25.03.2004

nur T1

2 Ob 33/09fOGH25.06.2009

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Vgl auch

8 Ob 126/11dOGH24.10.2012

Auch

8 Ob 12/13tOGH04.03.2013

Auch

2 Ob 145/14hOGH18.02.2015

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/82

6 Ob 24/19aOGH24.07.2019

Auch; nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00049_98I0000_001