OGH 5Ob497/97t (RS0109645)

OGH5Ob497/97t24.2.1998

Rechtssatz

Voraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.)

Normen

WEG 2002 §24 Abs6
WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

5 Ob 497/97tOGH24.02.1998
5 Ob 306/02iOGH21.01.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/2

5 Ob 263/03tOGH11.11.2003

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Kompetenzüberschreitung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 geltend gemacht werden. (T1)<br/>Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T2)

5 Ob 69/04iOGH28.09.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T3)

5 Ob 265/04pOGH21.06.2005

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Verwalter muss - außer bei Gefahr im Verzug - die endgültige Rechtswirksamkeit („Rechtskraft") eines Mehrheitsbeschlusses über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung jedenfalls abwarten. Wird ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch gerichtliche Entscheidung ex tunc beseitigt, steht der überstimmten Minderheit das im streitigen Verfahren geltend zu machende Recht auf Beseitigung der Folgen des bereits durchgeführten Beschlusses zu. Im Fall der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Verwalters können solche Ansprüche auch gegen ihn erhoben werden. (T4)

5 Ob 277/05dOGH04.04.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer sind während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Konto zu bezahlen. (T5)

5 Ob 133/07fOGH13.07.2007

Beis wie T2

5 Ob 105/07pOGH18.09.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T6)

5 Ob 76/09aOGH12.05.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T7)

5 Ob 75/10fOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 aus. (T8)

5 Ob 16/11fOGH29.03.2011

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 194/16iOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/32

5 Ob 143/20wOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00497_97T0000_002