OGH 5Ob20/98x (RS0109568)

OGH5Ob20/98x10.2.1998

Rechtssatz

Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in § 1 KSchG und §16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8 Satz2
MRG §37 Abs1 Z8
KSchG §1 Abs1 Z1
KSchG §1 Abs3

5 Ob 20/98xOGH10.02.1998

Veröff: SZ 71/19

3 Ob 180/02wOGH24.04.2003

Vgl auch

5 Ob 223/04mOGH07.12.2004

Vgl aber; Beisatz: Der dem KSchG entnommene Unternehmerbegriff lässt eine Adaptierung für §16 Abs1 Z1 letzter Halbsatz MRG angezeigt sein. (T1); Beisatz: Die Erstantragstellerin hat als geschäftsführende Alleingesellschafterin der zweitantragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wahrheit ihre eigenen Geschäfte geführt. Sie kann daher bei Abschluss eines Mietvertrages gemeinsam mit der Gesellschaft auch im eigenen Namen nicht darauf verweisen, dass ihr als natürlicher Person die unternehmerische Erfahrung schlechthin fehle. (T2)

5 Ob 228/06zOGH14.11.2006

Auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte „Gründungsprivileg" steht aber nur natürlichen Personen zu. (T3); Veröff: SZ 2006/165

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

nur: Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. (T4)

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019
5 Ob 155/19hOGH22.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00020_98X0000_001