OGH 10ObS182/97f (RS0109540)

OGH10ObS182/97f27.1.1998

Rechtssatz

Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO - gemäß § 526 Abs 1 ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt werden (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).

Normen

ZPO §519 Abs2 F
ZPO §526 Abs1 A
ZPO §526 Abs1 D1

10 ObS 182/97fOGH27.01.1998
10 Ob 269/98aOGH09.02.1999

Auch

10 ObS 90/03pOGH01.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Liegt der vom Berufungsgericht angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor und hat das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen. (T1)

6 Ob 210/03fOGH23.10.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00182_97F0000_001