OGH 9Ob2065/96h (RS0109283)

OGH9Ob2065/96h17.12.1997

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.

Normen

HVertrG 1993 §25

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997
1 Ob 251/98pOGH24.11.1998

nur: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T1) Beisatz: An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen. (T2)

7 Ob 328/99gOGH15.09.2000
4 Ob 54/02yOGH09.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: § 24 HVertrG. (T3)

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Auch; nur: Der Ausgleichsanspruch soll das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T4)

9 Ob 21/13yOGH31.07.2013

Vgl; nur T4

8 ObA 9/15dOGH28.04.2015

Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/41

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch; nur T4

10 Ob 55/16kOGH13.09.2017

Auch

9 Ob 44/18pOGH28.06.2018

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_003