OGH 5Ob2330/96z (RS0108763)

OGH5Ob2330/96z25.11.1997

Rechtssatz

Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §28 Abs1
WEG 2002 §29 Abs1

5 Ob 2330/96zOGH25.11.1997
5 Ob 234/99vOGH12.10.1999

Vgl auch

5 Ob 16/05xOGH24.05.2005

Vgl; Beisatz: Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers. (T1); Beisatz: Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden. (T2)

5 Ob 250/05hOGH13.12.2005

Vgl; Beisatz: Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T3); Veröff: SZ 2005/180

5 Ob 130/08sOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 216/15yOGH18.05.2016

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 44/17gOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 226/18yOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_003