OGH 5Ob418/97z (RS0108811)

OGH5Ob418/97z30.9.1997

Rechtssatz

Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (vergleiche RIS-Justiz RS0104141, RS0021129). Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr aufrecht besteht, hindert deren Beteiligung an einem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht (vergleiche SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35).

Normen

MRG §12a
MRG §16
MRG §26
MRG §28
MRG §37 Abs4
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §43
MRG §44
MRG §46
MRG §46a
MRG §46c

5 Ob 418/97zOGH30.09.1997
5 Ob 289/00mOGH28.11.2000

Vgl auch; nur: Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist. (T1); Beisatz: Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes), muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T2)

5 Ob 198/01fOGH27.11.2001

Vgl; nur: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). (T3); Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T4)

5 Ob 229/02sOGH28.01.2003

nur T1

5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Es kann nur derjenige passiv legitimiert sein, der im Zeitpunkt der geltend gemachten Zinsperioden Vermieter war und die Vorschreibungen vorgenommen hat. (T5)

5 Ob 121/08tOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach § 26 MRG nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T6)

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht. (T7)

5 Ob 99/11mOGH07.06.2011

Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann, wenn am vermieteten Objekt Wohnungseigentum nicht begründet ist und daher weder nach § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG noch nach § 4 Abs 1 WEG die Rechtsstellung des Vermieters einem Wohnungseigentümer allein zukommt, nur gegen alle Mit‑ und Wohnungseigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden. (T8)

5 Ob 198/11wOGH09.11.2011

Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T9)

5 Ob 174/12tOGH14.02.2013

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Im Anwendungsbereich des MRG normiert § 2 Abs 1 Satz 4 MRG den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. (T10);<br/>Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T11)

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

5 Ob 80/21gOGH25.11.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00418_97Z0000_001