Normen
StGB §302 Abs1
15 Os 116/97 | OGH | 25.09.1997 |
17 Os 2/13t | OGH | 25.02.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht. (T1)<br/>Bem: RS0128503. (T2) |
17 Os 8/13z | OGH | 30.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Ausstellung einer Organstrafverfügung (§ 50 VstG) ist Ausübung hoheitlicher Befugnis. Missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis kann zur Schädigung des Staates an einem konkreten Strafverfolgungsrecht führen. (T3) |
17 Os 9/18d | OGH | 03.08.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0150OS00116_9700000_001
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