OGH 15Os116/97 (RS0108404)

OGH15Os116/9725.9.1997

Rechtssatz

Die amtliche Tätigkeit eines Beamten, der in unmittelbarer Erfüllung sicherheitsbehördlicher Vollziehungsaufgaben (im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze) mit Organstrafverfügung Geldstrafen einhebt, beginnt mit der jeweiligen Entschlussfassung zur Ausstellung des Organstrafmandates und endet mit der die Effektuierung des Vollziehungszieles erst sicherstellenden vorschriftsgemäßen Abführung der eingenommenen Strafgelder. Die vom Beschwerdeführer schon zu Beginn der Amtshandlungen ins Auge gefasste Aneignung der eingenommenen Strafgelder im Zusammenhang mit der späteren Umsetzung dieses Vorhabens betrifft insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit.

Normen

StGB §302 Abs1

15 Os 116/97OGH25.09.1997
17 Os 2/13tOGH25.02.2013

Vgl aber; Beisatz: Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht. (T1)<br/>Bem: RS0128503. (T2)

17 Os 8/13zOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Ausstellung einer Organstrafverfügung (§ 50 VstG) ist Ausübung hoheitlicher Befugnis. Missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis kann zur Schädigung des Staates an einem konkreten Strafverfolgungsrecht führen. (T3)

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970925_OGH0002_0150OS00116_9700000_001

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