OGH 17Os2/13t

OGH17Os2/13t25.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. Oktober 2012, GZ 34 Hv 72/12d‑12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Puchner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph W***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. April 2012 in G***** als Polizeibeamter der Polizeiinspektion Gr*****, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und auf Einhebung von Strafgeldern aus Organstrafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er „sich in seiner Freizeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs 3 Richtlinien‑Verordnung) in den Dienst stellte, in Uniform eine Amtshandlung, nämlich eine Lenker‑ und Fahrzeugkontrolle der Andrea E***** vornahm, und wegen ordnungswidriger Verwahrung der Ladung eine Organstrafverfügung in Höhe von EUR 20,00 für seinen eigenen Geldbedarf einhob, ohne die in den §§ 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über Organstrafverfügungen, BGBl II Nr. 510/1999, vorgesehenen Vorschriften über die Verwendung des entsprechenden Formulars für die Organstrafverfügung und die unverzügliche Abführung des eingehobenen Strafbetrags an das Bezirkspolizeikommando L***** als zuständige Behörde einzuhalten“.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Tatrichter verneinten einen Irrtum der Zeugin Andrea E***** über die Person des Angeklagten, weil sie diesen bereits vom Sehen gekannt habe und deren Angaben über die Lichtempfindung hinsichtlich des bei der Amtshandlung verwendeten Fahrzeugs mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten (US 8). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit unerheblichen Details, Aussehen, Adjustierung und Ausrüstung des Angeklagten betreffend, konnte der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider unterbleiben.

Beweisergebnisse zu Fahrtstrecke und ‑zeit vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten sowie zum Zeitpunkt seines dortigen Eintreffens schließen ‑ wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht ‑ die Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht nicht aus und bedurften demnach keiner Erwähnung in den gedrängt darzustellenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428) Urteilsgründen.

Weshalb ein angeblicher Versetzungswunsch der Tat entgegenstehen sollte, bleibt unerfindlich. Gleiches gilt für nicht näher genannte Elemente des „beruflichen Werdegangs“ des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Dass die Tatrichter auf Nichtabführung des eingehobenen Strafbetrags gerichteten Vorsatz nicht bereits für den Zeitpunkt der Einhebung bejaht haben, schadet nicht, wie mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken bleibt. Hebt ein im Sinn des § 50 Abs 1 erster Satz VStG ermächtigtes Organ der öffentlichen Aufsicht zu Recht ohne Verstoß gegen § 21 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe ein, macht ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Vorsatz, den vereinnahmten Strafbetrag nicht abzuführen, die Einhebung nicht rechtswidrig. Dieser ist als bloße Gefühlslage unbeachtlich (aM Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5 Rz 20 f).

15 Os 116/97 hatte (auch noch) in der Unterlassung der Abführung mit Organstrafverfügung (bereits) eingehobener Gelder Befugnismissbrauch gesehen, 17 Os 2/12s wiederum hat ein konkretes Recht des Staats auf die Einnahmen aus einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 4 VStG bejaht. Indem § 50 Abs 5 VStG hinsichtlich der Gebarung mit durch Organstrafverfügung eingehobenen Strafbeträgen der Bundesregierung eine Verordnungsermächtigung erteilt und die Bundesregierung auf dieser gesetzlichen Grundlage unverzügliche Abführung der eingehobenen Strafbeträge angeordnet hat (§ 2 dritter Satz der Verordnung der Bundesregierung über Organstrafverfügungen, BGBl II 510/1999), kann insoweit nichts anderes gelten.

Wer demnach gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismiss-brauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte