OGH 17Os2/13t (RS0128503)

OGH17Os2/13t25.2.2013

Rechtssatz

Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.

Normen

StGB §302 Abs1
VStG §50

17 Os 2/13tOGH25.02.2013
17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl; Beisatz: Gebraucht ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hat ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen einen Beschluss der Abhandlungsbehörde ohne eigene Prüfbefugnis lediglich zu vollziehen, hat er beim Vollzug dieser grundbücherlichen Eintragung zwar seine Befugnis gebraucht, ein Fehlgebrauch liegt hingegen, selbst wenn er um die Unrichtigkeit der Eintragung weiß, nicht vor (Verlassenschaftsverfahren nach dem AußStrG idF vor BGBl I 2003/111). (T2)

17 Os 36/14vOGH11.08.2014

Auch

17 Os 23/16kOGH06.12.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zu einem auf falsche Rechtsansicht gestützten Beschluss eines Gemeinderats, welcher (objektiv) der Rechtslage entsprach. (T3)

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20130225_OGH0002_0170OS00002_13T0000_001