OGH 15Os117/97 (RS0108399)

OGH15Os117/974.9.1997

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.

Normen

StGB §38 Abs1 Z2

15 Os 117/97OGH04.09.1997
13 Os 56/98OGH06.05.1998
14 Os 63/98OGH26.05.1998

Auch

14 Os 10/01OGH30.01.2001

Beisatz: Die Transferierung der im § 400 Abs 2 StPO enthaltenen Verfahrensbestimmungen auf den materiellrechtlichen Bereich der Vorhaftanrechnung ist - unter dem Gesichtspunkt der nicht vergleichbaren Regelungsinhalte - verfehlt. (T1)

11 Os 19/11wOGH14.04.2011

Vgl aber; Beisatz: Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begegnung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. (T2)

12 Os 137/17iOGH19.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970904_OGH0002_0150OS00117_9700000_001