OGH 1Ob192/97k (RS0107868)

OGH1Ob192/97k15.7.1997

Rechtssatz

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Normen

ABGB §1170a

1 Ob 192/97kOGH15.07.1997
2 Ob 54/99aOGH10.06.1999

Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)

9 Ob 242/01fOGH19.12.2001

Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)

4 Ob 150/02sOGH20.08.2002

nur T2

7 Ob 243/03sOGH10.11.2003

Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)

9 Ob 41/04aOGH17.11.2004

Vgl; Veröff: SZ 2004/160

5 Ob 151/06aOGH29.08.2006

nur T2

1 Ob 126/07xOGH29.11.2007

nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)

9 Ob 98/09sOGH26.01.2010

Auch

4 Ob 214/10iOGH15.12.2010

Vgl auch

2 Ob 7/11kOGH29.03.2011

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00192_97K0000_001