Normen
ABGB §1170a
1 Ob 192/97k | OGH | 15.07.1997 |
2 Ob 54/99a | OGH | 10.06.1999 |
Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1) |
9 Ob 242/01f | OGH | 19.12.2001 |
Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2) |
4 Ob 150/02s | OGH | 20.08.2002 |
nur T2 |
7 Ob 243/03s | OGH | 10.11.2003 |
Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3) |
9 Ob 41/04a | OGH | 17.11.2004 |
Vgl; Veröff: SZ 2004/160 |
5 Ob 151/06a | OGH | 29.08.2006 |
nur T2 |
1 Ob 126/07x | OGH | 29.11.2007 |
nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4) |
9 Ob 98/09s | OGH | 26.01.2010 |
Auch |
4 Ob 214/10i | OGH | 15.12.2010 |
Vgl auch |
2 Ob 7/11k | OGH | 29.03.2011 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00192_97K0000_001
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