OGH 9ObA15/97i (RS0107921)

OGH9ObA15/97i30.4.1997

Rechtssatz

Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren oder auszusprechen, daß kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.

Normen

ABGB §1152 F

9 ObA 15/97iOGH30.04.1997

Veröff: SZ 70/88

8 ObA 147/97vOGH16.10.1997

Veröff: SZ 70/213

9 ObA 170/99mOGH03.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Enthält eine Betriebsvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 3 BPG nicht erfüllt ist, findet das Betriebspensionsgesetz (siehe Art V "Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen" sowie Art VI "Inkrafttreten und Vollziehung") grundsätzlich Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung 1994 der Forschungszentrum Seibersdorf GmbH. (T2)

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach § 18 BPG zu beachten sein. (T3); Veröff: SZ 73/212

8 ObA 120/01gOGH28.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 2/02pOGH26.06.2002

nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren. (T4)

9 ObA 306/01tOGH26.06.2002

nur T4

8 ObA 98/02yOGH13.02.2003

Vgl; Beis wie T3 nur: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. (T5); Beisatz: Allfälligen einzelvertraglichen Erklärungen des Arbeitgebers, wonach etwa nur jene Arbeitnehmer in diese Altersversorgung einzubeziehen sind, die sich selbst zur Beitragszahlung verpflichten, kann schon im Hinblick auf §3 ArbVG zum Nachteil des Arbeitnehmers keine Beachtlichkeit zukommen; außer der Kollektivvertrag stellt selbst wieder darauf ab. (T6); Beisatz: Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Betriebs(pensions)systeme davon ausginge, dass es zulässig wäre, die Einbeziehung von der Bereitschaft des Arbeitnehmer abhängig zu machen, selbst Beiträge zu leisten (vergleiche dazu auch unten), so könnte dies jedenfalls nicht den Verfall bereits erworbener unverfallbarer Anwartschaftsrechte rechtfertigen. (T7); Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. (T8)

9 ObA 261/02aOGH19.03.2003

nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. (T9)

9 ObA 137/03tOGH21.01.2004

Auch; nur T4

6 Ob 13/05pOGH17.03.2005

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_001

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