Rechtssatz
Mit der Behauptung, das Ausmaß der Strafe sei im Vergleich zu der über einen (abgesondert verfolgten) Beteiligten nicht schuldadäquat, wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfaßten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung dargetan. Das behauptete Mißverhältnis zwischen den beiden Sanktionen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden.
11 Os 70/11w | OGH | 30.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Allzu milde Bestrafungen in vergleichbaren anderen Verfahren machen eine Unrechtsfolge auch nicht unbillig iSd Art 6 MRK. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0150OS00023_9700000_002
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