European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00066.17W.0628.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Eduard P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I./B./2./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I./C./) sowie jeweils (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./A./1./) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II./A./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift
I./B./ in einer das 15‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 22,5 % sowie Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 61,6 % anderen überlassen, und zwar
2./a./ im Zeitraum Juli bis Anfang Oktober 2016 an unbekannt gebliebene Abnehmer insgesamt 252 Gramm Amphetamin und 88 Gramm Methamphetamin durch gewinnbringenden Verkauf;
b./ am 10. Oktober 2016 einem verdeckten Ermittler 295 Gramm Amphetamin;
I./C./ angeboten, und zwar am 10. Oktober 2016 einem verdeckten Ermittler 100 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 30 %;
II./ erworben und besessen, und zwar
A./1./ im Zeitraum Jänner bis Anfang Oktober 2016 wiederholt Heroin (enthaltend Diacetylmorphin) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch;
2./ am 10. Oktober 2016 10,7 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 31,6 % und 3,4 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 68,9 %.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****, der keine Berechtigung zukommt.
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe eine offensichtlich untergeordnete Rolle gespielt, weil er sich bloß an den bereits laufenden kriminellen Handlungen des Erstangeklagten beteiligt habe, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0099911).
Auch aus dem Vergleich mit der über den Mitangeklagten verhängten Sanktion kann Nichtigkeit nicht abgeleitet werden. Das behauptete Missverhältnis zwischen den Strafen kann nur mit Berufung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0108596, RS0106659).
Zwar bilden das „Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen“ und die „mehrfachen Angriffe“ (US 14 f) nur einen einzigen Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Das Vorliegen beider Varianten kann aber– ohne Nichtigkeit zu begründen – als das Gewicht des Erschwerungsgrundes erhöhend aggravierend gewertet werden (vgl RIS‑Justiz RS0096654 [T1]; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 33 Rz 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) ergibt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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