OGH 7Ob2332/96h (RS0106977)

OGH7Ob2332/96h26.2.1997

Rechtssatz

Wird vom Berufungsgericht das Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, ist der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dieses Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §521a

7 Ob 2332/96hOGH26.02.1997
7 Ob 221/07mOGH23.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig aufhebt und die Klagebeantwortung als verspätet zurückweist (siehe RS0123149). (T1)

9 ObA 175/07mOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Der Rekurs ist iSd hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig (dem Beklagten wird abschließend der Rechtsschutz verweigert). (T2)

7 Ob 27/21bOGH24.02.2021

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0070OB02332_96H0000_001