OGH 5Ob18/97a (RS0107161)

OGH5Ob18/97a11.2.1997

Rechtssatz

Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.

Normen

ABGB §863
ABGB §1063 A1

5 Ob 18/97aOGH11.02.1997
6 Ob 306/02xOGH24.04.2003

Vgl

9 ObA 81/04hOGH15.09.2004

Auch; nur: Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. (T1); Beisatz: Hier: Übernahmeschein. (T2); Beisatz: Geht man von der üblichen Funktion eines Übernahmescheins sowie davon aus, dass der Kläger auf darin enthaltene besondere Klauseln nicht hingewiesen wurde, durfte der für die beklagte Partei handelnde Mitarbeiter der Unterfertigung der Übernahmescheine durch den Kläger lediglich die Bedeutung zumessen, dass dieser damit den Erhalt bestimmter (hier: Bekleidungs- und Ausrüstungs-) Gegenstände quittieren wollte, wogegen er die (bewusste) Übernahme einer (bedingten) Zahlungspflicht durch den Kläger nicht erwarten durfte. (T3)

4 Ob 59/08tOGH20.05.2008

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung der Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel (siehe auch RS0123654). (T4)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0050OB00018_97A0000_001