OGH 6Ob306/02x

OGH6Ob306/02x24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J. L. B*****Gesellschaft mbH, nunmehr J. E***** GmbH, gegen die beklagte Partei H***** , vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung (Streitwert 19.563,53 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2002, GZ 3 R 227/01a-22, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. August 2001, GZ 30 Cg 185/00h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.063,80 EUR (darin 177,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Masseverwalter der J. L. B*****Gesellschaft mbH *****, über deren Vermögen am 19. 7. 1999 das Ausgleichsverfahren und am 13. 9. 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Vor Ausgleichseröffnung hatte die spätere Gemeinschuldnerin von der C***** AG den Auftrag zur Installation einer Klimaanlage erhalten. Teil dieser Anlage war ein Kühlgerät, das die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten gekauft und bei ihrer Auftraggeberin installiert hatte. Die Gemeinschuldnerin bezahlte die Rechnung der Beklagten nicht. C*****AG hielt den auf die Lieferung und Installation des Kühlgeräts entfallenden Werklohn zurück, weil die Beklagte an sie herangetreten und behauptet hatte, aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts nach wie vor Eigentümerin des Kühlgeräts zu sein, die Forderung der Gemeinschuldnerin sei ihr im vorhinein abgetreten worden.

Die Beklagte hatte sich in ihren dem Kauf des Kühlgerätes vorangehenden Anboten (wie schon in früheren Geschäftsfällen) auf die Geltung ihrer - dem Inhalt nach unbestritten gebliebenen - allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die in ihrem Punkt 5 den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin sowie eine Vorausabtretung der Ansprüche des Käufers aus der Weiterveräußerung an einen Dritten vorsehen. Die Bestellung der späteren Gemeinschuldnerin erfolgte (wie auch in den vorangehenden Geschäftsfällen) unter Zugrundelegung ihrer Einkaufsbedingungen. Diese sehen eine ausschließliche Geltung vor, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, wobei zur Abänderung dieser Bedingungen ein allgemeiner Hinweis auf gedruckte oder vervielfältigte Vertragsbedingungen nicht genügt. Der Lieferant ist verpflichtet, der Bestellerin jede eventuell gewünschte Änderung - mit gesondertem Schreiben - bekanntzugeben. Ein Schweigen auf diese Änderungswünsche gilt nicht als Zustimmung. Die Ausführung einer Lieferung gilt jedoch auch in diesem Fall als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen der späteren Gemeinschuldnerin enthalten nach ihrem unstrittigen Inhalt auch die Bestimmung "Der Lieferant überträgt mit der Übergabe der Ware vorbehaltslos das volle Eigentum an uns und erklärt gleichzeitig, dass daran keine Rechte Dritter bestehen." Sie enthalten ferner ein Zahlungsziel von 30 Geschäftstagen nach "vollständiger Erfüllung des Vertrages und Rechnungseingang".

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger der Beklagten aufzutragen, in die Ausfolgung des erlegten Betrages samt Zinsen zuzustimmen. Er verwies auf die den Kaufverträgen zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin und brachte vor, diese habe weder beim vorliegenden Kaufvertrag noch bei anderen mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäften einen Eigentumsvorbehalt, geschweige denn einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der Beklagten vereinbart. Der erlegte Werklohnanteil stehe daher der Gemeinschuldnerin zu. Die Beklagte wendete unter Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, sie habe mit der späteren Gemeinschuldnerin sowohl einen Eigentumsvorbehalt als auch eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung für den Fall vereinbart, dass die Gemeinschuldnerin den Eigentumsvorbehalt nicht auf ihren Vertragspartner überbinden und dieser gutgläubig Eigentum erwerben sollte. Auch ein einseitig von der Verkäuferin erklärter Eigentumsvorbehalt sei wirksam. Im Übrigen sei von einer Vereinbarung zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und C***** auszugehen, derzufolge der Kaufpreis als stellvertretendes "commodum" für das vorbehaltene Eigentum der Beklagten übereignet werde. Die Beklagte erklärte schließlich, den Kaufvertrag wegen Irrtums über die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin anzufechten. Dieser wesentliche Irrtum über die Person des Geschäftspartners sei von der Gemeinschuldnerin veranlasst worden, weil sie den Eindruck vermittelt habe, sie werde die Forderung bezahlen. Der Irrtum hätte der Gemeinschuldnerin auch auffallen müssen. Wegen Wegfalls des Titels stehe der hinterlegte Betrag der Beklagten zu.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, in die Ausfolgung des erlegten Betrages an den Kläger einzuwilligen. Es konnte weder feststellen, dass die Beklagte eine Auftragsbestätigung übersendet hätte, noch dass sich die Vertragspartner über die Geltung der AGB der Gemeinschuldnerin oder der Beklagten ausdrücklich geeinigt hätten. Das Erstgericht führte aus, eine für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts und der Forderungsabtretung erforderliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Beide Vertragspartner hätten auf die Geltung ihrer - in diesen Punkten voneinander abweichenden - AGBs verwiesen, sodass Dissens vorliege und die gesetzliche Regelung eingreife. Danach sei das Eigentum mit Übergabe der Sache übergegangen. Ein von der Verkäuferin bei Übergabe der Sache einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt sei nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos, weil die für die Eigentumsübertragung erforderliche dingliche Einigung in der Regel im Kaufvertrag enthalten sei. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen eines wesentlichen Irrtums sei erfolglos, weil die fehlende Zahlungsfähigkeit im irrtumsrechtlichen Sinn prinzipiell Risiko des Kreditierenden sei. Im Übrigen fehlten konkrete Behauptungen und Beweisergebnisse.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte die von der Beklagten geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Ergänzend zu den im Übrigen übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hielt das Berufungsgericht fest, es könne eine Vereinbarung über die Zession der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte nicht feststellen. Rechtlich führte es aus, der Eigentumsvorbehalt bedürfe zu seiner Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Die Gemeinschuldnerin habe sich wiederholt gegen die Geltung der AGB der Beklagten ausgesprochen, diese habe wiederum mehrfach auf ihrer Geltung bestanden, sodass bezüglich der Geltung der AGB Dissens vorliege, womit es an einer Grundlage für den Eigentumsvorbehalt der Beklagten fehle. Selbst wenn man der Beklagten zubilligen wollte, dass sie dem Eigentumsübergang nicht schlechthin, sondern nur gegen Erbringung der Gegenleistung zustimmen müsse, sodass ihre für den Eigentumsübergang erforderliche Zustimmung erst mit der Kaufpreiszahlung wirksam würde, wäre für die Verkäuferin nichts gewonnen. Mangels Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts sei ihr Eigentum spätestens mit Veräußerung des Kühlgeräts untergegangen. Anhaltspunkte, die einen gutgläubigen Eigentumserwerb der C***** ausschließen könnten, fehlten. Dass sich die Erwerberin Rechnung und Zahlungsbelege nicht habe vorlegen lassen, bewirke nicht ihre Schlechtgläubigkeit, weil es sich bei einer zugekauften und in eine Klimaanlage eingebauten Kühlmaschine nicht um eine typischerweise unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache handle. Die Werklohnforderung gegen C***** und damit auch der hinterlegte Anteil daran stehe der Gemeinschuldnerin zu, zumal auch eine Vorwegzession dieser Forderung (sei es durch Vereinbarung der AGB der Beklagten, sei es durch Vereinbarung im Werkvertrag der Gemeinschuldnerin mit C*****) nicht habe nachgewiesen werden können. Zur Behandlung der Irrtumsanfechtung verwies das Berufungsgericht auf die erstgerichtlichen Ausführungen.

Das Berufungsgericht sprach - nach Antrag der Beklagten gemäß § 508 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit eines bei Übergabe einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts in der Rechtsprechung fehle. Die Gemeinschuldnerin habe die Absicht der Beklagten gekannt, zu ihren Geschäftsbedingungen (also mit Eigentumsvorbehalt) zu liefern. Darin könnte die Kenntnis eines einseitig gewünschten Eigentumsvorbehalts liegen. Von erheblicher Bedeutung sei auch die Frage, ob bei Annahme eines wirksamen Eigentumsvorbehalts und Weiterveräußerung mit allfälligem Gutglaubenserwerb eines Dritten das untergegangene dingliche Recht einen Anspruch auf den Verkaufserlös gebe oder ob es dafür wieder einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.

Nach herrschender Auffassung bedarf ein von der Dispositivregelung des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (Aicher in Rummel ABGB³ § 1063 Rz 28 ff; 2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x; 6 Ob 73/01f; RIS-Justiz RS0013952). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Gemeinschuldnerin und Beklagte über einen Eigentumsvorbehalt an den von der Beklagten gelieferten Kühlgeräten nicht gesprochen haben, somit auch keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt vor Abtretung aus der Überlegung verneint, zufolge Widerspruchs der Vertragspartner gegen die vom jeweils anderen Geschäftspartner herangezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen liege schon bezüglich der Geltung der AGBs an sich und somit auch in Bezug auf die von der Beklagten angestrebte Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und der Vorabtretung Dissens vor. Der von der Revision gegen diese Auffassung vorgebrachte Einwand zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision macht geltend, bei einander gegenüberstehenden Verweisungen auf die jeweils eigenen Geschäftsbedingungen sei Dissens nur insoweit anzunehmen, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen, nur in diesen widersprechenden Punkten komme keine Vereinbarung zustande und gelte die gesetzliche Regelung. Diese Auffassung steht zwar mit Lehre und Rechtsprechung zu "einander kreuzenden" Verweisungen der Vertragspartner auf AGBs in Einklang (Aicher in Rummel ABGB³ § 864a Rz 3; 6 Ob 73/01 f; RIS-Justiz RS0013952), führt aber im vorliegenden Fall keineswegs zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung und damit auch nicht zu einem in dieser Frage von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Ergebnis. Die seit Jahren geübte Vorgangsweise der Vertragspartner (sie verwiesen bei Anbot, Bestellung und Durchführung der Kaufverträge jeweils auf ihre einander in einigen Punkten widersprechende AGBs, führten die Verträge aber dennoch durch) lässt ihren Willen erkennen, dass ein Dissens über Nebenbestimmungen ein Zustandekommen des Vertrags in den übereinstimmenden Punkten nicht hindern sollte. Daraus folgt aber auch, dass mangelnde Willensübereinstimmung jedenfalls insoweit anzunehmen ist, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen. In diesen widersprechenden Punkten gelten die gesetzlichen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der in den Verkaufsbedingungen der Beklagten vorgesehene Eigentumsvorbehalt in Widerspruch zu Punkt 8 der inhaltlich unbestritten gebliebenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin, wonach "der Lieferant mit der Übergabe der Ware vorbehaltslos das volle Eigentum an die Käuferin überträgt". Der fehlende Konsens hindert das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt und führt somit zu keinem anderen Ergebnis als die Beurteilung des Berufungsgerichts.

Davon ganz abgesehen kommt - jedenfalls in Bezug auf Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung - die in Punkt 1 der Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin formulierte Abwehrklausel zum Tragen. Diese Klausel ist nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen und daher objektiv unter Bedachtnahme auf ihren Wortlaut auszulegen (6 Ob 73/01f). Bei Berücksichtigung des einem objektiven Beobachter erkennbaren Zwecks dieser Abwehrklausel wird deutlich, dass die Gemeinschuldnerin nicht nur die ihren Einkaufsbedingungen ausdrücklich entgegenstehenden, sondern auch die vom dispositiven Recht zu ihren Lasten abweichende Regelungen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten wollte. Dass sich das in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geregelte schriftliche Zustimmungserfordernis (die Abwehrklausel) nicht nur auf den Eigentumsvorbehalt, sondern auch auf Forderungsabtretungen erstreckt, ergibt sich schon aus dem Regelungszusammenhang. Die Einkaufsbedingungen führen nämlich das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung ausdrücklich für die Abtretung von Ansprüchen und die Überbindung von Verbindlichkeiten an. Dieses Verständnis der Abwehrklausel deckt sich auch mit der in der Lehre vertretenen Auffassung, die von einem zum Dissens führenden Widerspruch sich kreuzender AGBs nicht nur dann ausgeht, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den AGBs nur eines Teils enthalten sind (Aicher in Rummel ABGB³ § 864a Rz 3 mwN). Die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin richtet sich nach diesem Verständnis daher nicht nur gegen den in den Verkaufsbedingungen der Beklagten enthaltenen Eigentumsvorbehalt, sondern auch gegen die zu seiner Sicherung vorgesehene Vorabtretung künftiger Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Weiterveräußerung. Eine in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geforderte schriftliche Abänderung fand nicht statt, sodass die von der Abwehrklausel betroffenen Regelungen mangels Dissens nicht Vertragsinhalt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bedarf daher keiner Korrektur.

Auch zur Frage der Wirksamkeit eines einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts fehlt im vorliegenden Fall eine die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf die in Lehre und Rechtsprechung bestehenden Meinungsdifferenzen bereits erkannt (NZ 1998, 136 = ecolex 1997, 424 mwN), dass an der Unwirksamkeit eines einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts zumindest in jenen Fällen festzuhalten ist, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungszieles die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also vor Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt ist in diesen Fällen nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos, er kann dem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen. Ein der Vorentscheidung unmittelbar vergleichbarer Fall liegt hier vor. Unter Berücksichtigung der in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin (diese sehen ein Zahlungsziel von 30 Tagen vor) ist von einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Lieferung der Beklagten aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die in Punkt 1 der AGB der Beklagten enthaltene Abwehrklausel bezieht sich demgegenüber nur auf Bedingungen, die zu jenen der Gemeinschuldnerin in Widerspruch stehen. Dies ist in Bezug auf das dort vorgesehene Zahlungsziel nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant.

Auch die weitere vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob das durch gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten untergegangene dingliche Recht einen Anspruch auf den Verkaufserlös gebe, kann angesichts der Unwirksamkeit des von der Beklagten beanspruchten Eigentumsvorbehalt offen bleiben.

Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung blieb erfolglos, weil die Vorinstanzen in Einklang mit Rummel (in Rummel ABGB³ § 873 Rz 1) die fehlende Zahlungsfähigkeit im irrtumsrechtlichen Sinn als Risiko des Kreditierenden beurteilten. Eine weitere Behandlung dieser Frage erübrigt sich schon deshalb, weil die Beklagte konkrete Behauptungen unterlassen hat, aus denen sich ein von der Gemeinschuldnerin allenfalls veranlasster Irrtum hätte ableiten lassen. Die zeitliche Abfolge von Anboten, Auftragserteilung, Ausgleichs- und Konkurseröffnung reichen dazu nicht aus.

Insgesamt muss das für eine weitere Beurteilung erforderliche Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verneint werden. Die Revision der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

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