4 Ob 59/08t | OGH | 20.05.2008 |
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0040OB00059_08T0000_001
Rechtssatz
Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.