OGH 4Ob2358/96k (RS0107766)

OGH4Ob2358/96k11.2.1997

Rechtssatz

Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.

Normen

UWG §1 D4a
UWG §1 D4b

4 Ob 2358/96kOGH11.02.1997
4 Ob 290/02dOGH18.02.2003

Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12

4 Ob 216/03yOGH18.11.2003

Beisatz: Die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden mit der sich die Vermieterin das Recht vorbehält, den Mietvertrag mit der Beklagten vorzeitig zu beenden, sollte sie im Verfahren über die von der Klägerin gegen sie eingebrachte Unterlassungsklage unterliegen, kann weder als Verleitung zum Vertragsbruch noch als besonderer Umstand gewertet werden, der das Ausnützen fremden Vertragsbruchs sittenwidrig erscheinen lässt, weil die Beklagte die Vermieterin weder verleitet hat, den Mietvertrag abzuschließen, noch den Abschluss in einer Weise gefördert hat, der als sittenwidrig zu beurteilen wäre. (T2)

4 Ob 190/05bOGH29.11.2005

Beisatz: Hier: Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt keinen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch dar. (T3)

4 Ob 225/05zOGH14.03.2006

Ähnlich; Beisatz: Das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes ist als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden. (T4)

4 Ob 32/06vOGH23.05.2006

Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde allein deshalb gegründet, um das bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und der Klägerin damit Konkurrenz zu machen. Der Beklagten ist vorzuwerfen, erst die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin die sie bindenden Konkurrenzklauseln verletzen. - Sittenwidrigkeit bejaht. (T5)

4 Ob 84/07tOGH22.05.2007
4 Ob 61/07kOGH22.05.2007
4 Ob 26/07pOGH22.05.2007

Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T6)

4 Ob 124/08aOGH08.07.2008

Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7)

4 Ob 7/10yOGH11.05.2010

Vgl auch

4 Ob 214/09pOGH08.06.2010

Auch; Beis wie T7

8 ObA 27/10vOGH25.01.2011
4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T8)

4 Ob 208/11hOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Beklagte auch gegründet worden wäre, wenn es zu keiner Zusammenarbeit gekommen wäre. (T9)

4 Ob 110/11xOGH17.01.2012

Auch; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 166/12hOGH15.01.2013

Beis ähnlich wie T7

4 Ob 237/12zOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)

4 Ob 125/14gOGH17.09.2014

Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T11)

4 Ob 21/15iOGH24.03.2015

Beisatz: Hier: Betriebsintern verwendetes Passwort. (T12)

4 Ob 84/15dOGH16.06.2015

Auch; nur: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02358_96K0000_003