Normen
ABGB §1375 D
4 Ob 1/97v | OGH | 11.02.1997 |
Veröff: SZ 70/24 |
1 Ob 406/97f | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur: Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. (T1); Beisatz: Dem Zessus werden daher durch dessen Erklärung nur die ihm im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannten, nicht aber auch jene Einwendungen abgeschnitten, die erst danach entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 71/154 |
9 ObA 189/05t | OGH | 25.01.2006 |
7 Ob 30/10b | OGH | 21.04.2010 |
Auch; Beisatz: Die Kostenübernahmeerklärung ist als Zustimmung zur Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu verstehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB00001_97V0000_001
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