OGH 4Ob1/97v (RS0107731)

OGH4Ob1/97v11.2.1997

Rechtssatz

Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist.

Normen

ABGB §1375 D

4 Ob 1/97vOGH11.02.1997

Veröff: SZ 70/24

1 Ob 406/97fOGH29.09.1998

Auch; nur: Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. (T1); Beisatz: Dem Zessus werden daher durch dessen Erklärung nur die ihm im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannten, nicht aber auch jene Einwendungen abgeschnitten, die erst danach entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 71/154

9 ObA 189/05tOGH25.01.2006
7 Ob 30/10bOGH21.04.2010

Auch; Beisatz: Die Kostenübernahmeerklärung ist als Zustimmung zur Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu verstehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB00001_97V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)