Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die am 13. November 1921 geborene, in L*****, wohnhafte Anna W***** wurde am 7. März 1994 stationär in das Landeskrankenhaus F***** aufgenommen. Schon zuvor hatte sie sich mehrmals in diesem Krankenhaus in Behandlung befunden. Anläßlich der Aufnahme unterfertigte ihre Tochter, Annemarie K*****, in der Aufnahme Ost des LKH F***** den Aufnahmeantrag. Oberhalb des fettgedruckten Wortes „Aufnahmeantrag“ befindet sich in Handschrift der Vermerk „A*****“. Unter Punkt 5. ist der Wunsch nach Aufnahme in die „Sondergebührenkl 2-Bett-Zi“ angekreuzt und der Tagessatz mit S 4.308 ausgefüllt. Im Kopf des Aufnahmeantrags findet sich auch der Vermerk „Kl: 2“. Von wem diese Angaben stammen und wer die handschriftlichen Vermerke gemacht hat, steht nicht fest. Pkt 3. des Antrages lautet: "Gemäß § 35(2) SpG verlangt die Krankenanstalt von Patienten der Sonderklasse und von Selbstzahlern bei der Aufnahme:
a) eine Voranzahlung in der Höhe von 10 Tagessätzen oder
b) eine kostendeckende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer österreichischen Privatversicherung.
Die Anstalt ist berechtigt, bei längerem Aufenthalt die Vorauszahlung oder Verpflichtungserklärung aufstocken zu lassen. Unbeschadet von Verpflichtungserklärungen bleibt der Patient oder dessen gesetzlicher Stellvertreter für alle aufgelaufenen Entgelte zur Zahlung verpflichtet.“
Tatsächlich war die aufgenommene Anna W***** bei der Klägerin nicht krankenzusatzversichert. Dennoch wurde sie vom 7. bis 23. März 1994 in der Sonderklasse des Landeskrankenhauses F***** untergebracht.
Mit Telefax-Anfrage vom 8. März 1994 ersuchte das LKH F***** die Zweigstelle der Klägerin in D***** um Mitteilung, ob für die bei ihm aufgenommene Anna W*****, geboren am 13. November 1921, wohnhaft in L*****, volle Kostendeckung für die Sonderklasse bestehe. Die Zweigstelle I***** der Klägerin, an welche die Anfrage weitergeleitet worden war, stellte am 10. März 1994 eine „Kostenübernahmeerklärung“ zugunsten der Anna W*****, geboren am 13. November 1921, wohnhaft in M*****, aus und teilte darin mit, daß für den Aufenthalt die Aufzahlungskosten der Sonderklasse Mehrbettzimmer laut bestehender Vereinbarung bis 25. März 1994 übernommen würden. Dieses Schreiben langte jedoch nicht bei der (zuständigen Stelle der) beklagten Partei ein.
Am 23. März 1994 urgierte das LKH F***** bei der Klägerin die Beantwortung der Telefax-Anfrage vom 8. März 1994. Daraufhin erteilte die Klägerin (durch ihren Angestellten Siegfried U***** (S 49) - der Leiterin der Aufnahme West im LKH F*****, M*****, die Kostenzusage. Diese Zusage wurde niemals an die zuständige Stelle der beklagten Partei weitergeleitet. Zum zweiten Mal urgierte die beklagte Partei am 5. April 1994.
Mit Telefax vom 7. April 1994 kreuzte die Klägerin auf der ihr von der Beklagten ursprünglich übersandten Telefax-Anfrage vom 8. März 1994 die auf diesem Formular aufscheinende Rubrik: "Wir bestätigen Ihnen hiemit, daß wir für oben genannte Patientin die Kosten übernehmen" an und füllte den Vermerk dahin aus, daß die Kosten der 2. Klasse bis 23. März 1994 übernommen würden. Durch handschriftlichen Vermerk wies die Klägerin die beklagte Partei darauf hin, daß schon am 10. März 1994 eine schriftliche und nach der ersten Urgenz auch eine telefonische Kostenzusage an Frau M***** erteilt worden sei.
In der Folge zahlte die Klägerin aufgrund der Rechnungen der beklagten Partei vom 28. Mai 1994, Nummern ***** insgesamt S 64.976; dieser Betrag langte bei der beklagten Partei am 27. Juli 1994 ein.
Nachdem die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin Anna W***** in M***** einen Abrechnungsbrief zur Kenntnis gebracht hatte, kam zutage, daß diese Anna W***** nicht mit der im LKH F***** behandelten Anna W***** identisch ist, sondern nur denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum hat.
Mit Schreiben vom 4. August 1994 ersuchte hierauf die Klägerin die beklagte Partei, die irrtümlich geleistete Zahlung von S 64.976 zurückzuüberweisen. Die Beklagte leistete die Rückzahlung nicht. Auch Anna W***** zahlte den Betrag nicht.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages von S 64.976 sA. Sie habe die Zahlung irrtümlich geleistet und könne daher gemäß § 1431 ABGB das Geld zurückverlangen. Da der Beklagten bei Aufnahme von Anna W***** bekannt gewesen sei, daß diese nicht bei der Klägerin krankenversichert sei, habe sie vom Irrtum der Klägerin Kenntnis gehabt oder hätte davon Kenntnis haben müssen. Aufgrund fehlender Bettenkapazität sei am 7. März 1994 eine Aufnahme Anna W*****s in die allgemeine Klasse nicht möglich gewesen. Die Aufnahme in die Sonderklasse sei daher unvermeidbar gewesen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Anläßlich der stationären Aufnahme Anna W*****s habe deren Tochter den Aufnahmeantrag für Sonderklassepatienten unterzeichnet. Aus der Telefax‑Kostenübernahme‑Anfrage vom 8. März 1995 an die Klägerin seien die exakten und korrekten Daten der Patientin ersichtlich gewesen. Die Klägerin selbst habe die Datenverwechslung mit einer gleichnamigen Person in M***** verursacht. Bei der Beklagten sei weder ein Schreiben noch ein Telefax vom 10. März 1994 eingegangen. Die beklagte Partei habe erst am 7. April 1994 die Übernahmeerklärung erhalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - von einem Zinsenmehrbegehren abgesehen - statt. Aus dem Aufnahmeantrag ergebe sich, daß das LKH F***** von Patienten der Sonderklasse und von Selbstzahlern bei der Aufnahme entweder eine Voranzahlung in der Höhe von 10 Tagessätzen oder eine kostendeckende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer österreichischen Privatversicherung verlange. Die Behandlung Anna W*****s in der Sonderklasse sei jedoch ohne eine solche kostendeckende Verpflichtungserklärung der Klägerin erfolgt. Der beklagten Partei sei die Kostendeckungszusage der Klägerin erst am 7. April 1994, sohin nach Entlassung Anna W*****s, zugegangen. Die Klägerin habe daher die Beklagte durch ihre Zusage nicht zu einer Aufnahme und Behandlung Anna W*****s in der Sonderklasse verleitet. Da die Klägerin der beklagten Partei nicht unmittelbar hafte, habe diese die Klägerin nicht direkt auf Leistung in Anspruch nehmen können. Die Kostenübernahmeerklärung vom 7. April 1994 habe nach der Übung des redlichen Verkehrs nur so verstanden werden dürfen, daß die Klägerin als Privatversichererin ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag anerkenne und deshalb für ihren Versicherungsnehmer Ersatzleistungen erbringen und künftige Ersatzleistungen in Aussicht stellen wollte. Die Erklärung könne aber nicht dahin verstanden werden, daß die Klägerin ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zur Beklagten etwa durch Schuldbeitritt neu begründen wollte. Sie habe nur erklärt, aufgrund des mit Anna W*****, geboren am 13. November 1921, bestehenden Versicherungsvertrags ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Da jedoch ein solcher Versicherungsvertrag mit der im LKH F***** behandelten Anna W***** nicht bestehe, habe die Klägerin die Zahlung rechtsgrundlos geleistet. Sie könne daher die Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beklagte Partei habe die Erklärungen der Klägerin zur Kostenübernahme nur so verstehen können, daß die Klägerin ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag anerkenne und deshalb für einen Versicherungsnehmer Ersatzleistungen erbringen werde, nicht aber dahin, daß die Klägerin ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zur beklagten Partei etwa durch Schuldbeitritt neu begründen wollte. Zutreffend verweise die beklagte Partei selbst darauf, daß keine der Parteien einen solchen Schuldbeitritt behauptet habe. Daß die bloße Anerkennung einer Leistungspflicht nicht als konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, habe schon das Erstgericht zutreffend erkannt und werde von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin habe in ihrer anfänglichen - der beklagten Partei nicht zugegangenen - Kostendeckungszusage eindeutig auf die von ihr versicherte Anna W***** Bezug genommen. Erst im Schreiben vom 7.4.1994 werde auf Anna W*****, wohnhaft in L*****, Bezug genommen. Bei Zugehen dieser Kostenzusage sei jedoch die nicht krankenzusatzversicherte Anna W***** schon wieder entlassen gewesen, so daß diese Zusage keinen Einfluß auf die Unterbringung in der Sonderklasse 2 gehabt habe. Da die Klägerin kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben habe, habe sich die beklagte Partei nicht darauf verlassen können, die Klägerin übernehme unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses die Kosten für die 2. Klasse. Für einen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB bedürfe es nicht eines Irrtums im Sinn des § 871 ABGB. Selbst wenn aber ein konstitutives Anerkenntnis vorläge, könnte es die Klägerin wegen Irrtums nach § 871 ABGB anfechten, weil die Beklagte bei Zugehen der Kostenübernahmeerklärung schon gehandelt hatte. Der Irrtum sei daher ohne Einfluß auf das Verhalten der Beklagten gewesen, so daß auch von einer rechtzeitigen Aufklärung gesprochen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsnatur der Kostendeckungszusage eines Privatkrankenversicherers fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Bei einem Aufenthalt des Versicherungsnehmers einer Privatzusatzkrankenversicherung in einem Krankenhaus sind drei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten, und zwar das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Betreiber des Krankenhauses; jenes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer und schließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Betreiber des Krankenhauses. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Betreiber des Krankenhauses besteht regelmäßig ein Aufnahmevertrag, der den Versicherungsnehmer zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Krankenversicherer, die Aufenthaltskosten im vereinbarten Umfang zu ersetzen; diese Leistung schuldet er aber nur dem Versicherungsnehmer (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 484). Zwischen dem Krankenversicherer und dem Betreiber des Krankenhauses kann eine rechtliche Beziehung bestehen; dies muß aber nicht der Fall sein. In der Praxis werden seit vielen Jahren die Kosten für den Aufenthalt eines Versicherungsnehmers im Krankenhaus häufig mit dem Betreiber direkt "abgerechnet". Die Rechtsgrundlage hiefür bilden zumeist Verrechnungsabkommen zwischen dem Versicherer oder dem Versicherungsverband einerseits und dem Krankenhausbetreiber andererseits (Schauer aaO; Dopplinger, Die Funktion der Privatversicherung, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 106 ff [115 ff). So wurde seit der Mitte der 60er-Jahre ein System der Direktverrechnung und Kostengarantie entwickelt, wodurch an die Stelle der entsprechenden Vergütung der vom Patienten selbst gezahlten Kosten und Honorare eine volle Vergütung der Kosten und Honorare in direkter Verrechnung mit dem Krankenhaus tritt (Dopplinger aaO 115). Aus diesem Übereinkommen kann nur verrechnet werden, was der Patient dem Krankenhaus (oder dem Arzt) aus dem Behandlungsvertrag schuldet und unter dem Versicherungsschutz des zwischen dem Patienten/Versicherten und dem Versicherer bestehenden Versicherungsvertrages steht (Dopplinger aaO 117). Aus einem solchen Übereinkommen entsteht also kein originärer Rechtsanspruch des Krankenhauses oder Behandlers gegenüber dem Versicherer (Dopplinger aaO 117). Auch bei Vorhandensein eines Verrechnungsabkommens entsteht aber ein Direktanspruch des Krankenhausträgers gegen den Versicherer erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch den Krankenversicherer (7 Ob 8/91 = VR 1992/259).
Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien behauptet, daß ein Verrechnungsabkommen zwischen der Klägerin (oder dem Versicherungsverband) einerseits und der beklagten Partei für das LKH F***** bestehe und, sollte es ein solches Übereinkommen geben, welchen Inhalt es habe. Dies ist auch nicht notorisch (§ 269 ZPO). Die Kostenübernahmeerklärung der Klägerin auf dem Telefax kann somit nicht im Lichte eines übergeordneten Rahmenabkommens ausgelegt werden.
Vor der Aufnahme Anna W*****s (7. März 1994) hat die Klägerin keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Während des Krankenhausaufenthaltes Anna W*****s hat die Klägerin zwar eine Kostenübernahmeerklärung - am 10. März 1994 - verfaßt, diese ging aber der beklagten Partei nicht zu. Auf diese Erklärung könnte sich die beklagte Partei auch nicht mit Erfolg berufen, weil darin die Kosten ausdrücklich für Anna W***** aus M*****, übernommen wurden. Die telefonische Übernahmeerklärung vom 23. März 1994 (dem Tag der Entlassung Anna W*****s) ging der beklagten Partei nach den Feststellungen gleichfalls nicht zu; im übrigen ist ihr genauer Inhalt nicht bekannt.
Entscheidend ist somit allein, ob die Erklärung der Klägerin vom 7. April 1994 - welche sich infolge Verwendung des Anfrageformulars der beklagten Partei auf die in L***** wohnhafte Anna W***** bezog - eine eigene Verpflichtung der Klägerin, unabhängig von ihrer Deckungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin, begründet hat. Dies haben die Vorinstanzen mit Recht verneint:
Die beklagte Partei hatte zunächst jedenfalls keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Deckung der Kosten des Krankenhausaufenthaltes Anna W*****s. Sie hatte nur einen Anspruch gegen die Patientin Anna W***** selbst. Bei dieser Sachlage kann die Erklärung der Klägerin, sie bestätige, daß sie die Kosten der 2. Klasse für die Patientin übernehme, nur so verstanden werden, daß sie als Versichererin ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber Anna W***** anerkenne und daher für diese die Leistungen erbringen wolle, nicht aber dahin, daß sie ein eigenes schuldrechtliches Vertragsverhältnis zur beklagten Partei begründen wollte (vgl SZ 61/215). Daß ein Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrages mit ihrem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten (SZ 51/156).
Schon der Wortlaut der von der Klägerin abgegebenen Erklärung - sie bestätige, daß sie die Kosten für Anna W***** übernehme - läßt auf eine bloße Wissenserklärung des Inhaltes schließen, daß ein aufrechter Versicherungsvertrag mit Anna W***** bestehe, aufgrund dessen sie dieser gegenüber zur Leistung verpflichtet sei.
Mit der Bekanntgabe des Krankenzusatzversicherers brachte Anna W***** zum Ausdruck, daß diese für sie die Kosten übernehmen werde; sie hat damit der beklagten Partei schlüssig (§ 863 ABGB) angeboten, ihr die aus ihrem Versicherungsvertrag abgeleitete Forderung gegen die Klägerin abzutreten. Die Anfrage der beklagten Partei, ob die Klägerin die Kosten übernehme, kann somit als das Ersuchen um Auskunft verstanden werden, ob die Klägerin als debitor cessus diese Forderung anerkenne. Die bejahende Antwort der Klägerin ist dann als - allerdings bloß deklaratives - Anerkenntnis im Sinne des § 1396 letzter Satz ABGB zu werten. Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem solchen deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, daß die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitze (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 398 ff; Koziol/Welser 10 I 294 mwN; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1396). Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist (Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 451 ff [466]; Ertl aaO; SZ 58/29 = JBl 1986, 175).
Hätte also die Klägerin vor der Aufnahme Anna W*****s in das Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, ohne die Identität der Patientin mit ihrer Versicherungsnehmerin sorgfältig zu prüfen, müßte sie ihre Erklärung gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall war aber die - objektiv unrichtige - Erklärung der Klägerin für das Verhalten der beklagten Partei - also die Aufnahme Anna W*****s in die Sonderklasse 2 - nicht kausal. Die Klägerin war demnach nicht zur Deckung dieser Kosten verpflichtet.
Mit dieser Rechtslage stimmt im übrigen auch die Regelung überein, die das in 7 Ob 8/91 = VR 1992/259 behandelte Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen enthält, wonach nämlich ein Leistungsanspruch gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmungen nur dann gegeben ist, wenn die Kostenübernahmeerklärung vor der Aufnahme vorliegt. Dem entspricht auch die vertragliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland für die Kostenübernahme mittels „Klinik-Card“. Nach Punkt I des Vertrages zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung i.V. mit zahlreichen Krankenhausträgern heißt es: „Wird dem Krankenhaus vor Beginn der Behandlung ein ordnungsgemäß unterschriebener Krankenhausausweis vorgelegt, so garantiert das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen dem Krankenhaus bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die Erstattung des Pflegesatzes und/oder des Zuschlages für eine gewählte Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesondert berechenbarer Nebenleistungen nach Maßgabe des jeweils gültigen Pflegekostentarifs im Rahmen des Versicherungstarifs, dessen Deckungsklage im Krankenhausausweis ausgewiesen ist“ (zitiert nach Bruck/Möller Versicherungsvertragsgesetz8, VI 2 Anm [G 66]).
Da die Klägerin demnach irrtümlich die Rechnungen der beklagten Partei beglichen hat, steht ihr der Anspruch auf Rückzahlung nach § 1431 ABGB zu.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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