OGH 9ObA189/05t

OGH9ObA189/05t25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan O*****, Landproduktehändler, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 21.455,19 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2005, GZ 7 Ra 156/05w-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die gegenüber dem Kläger als Zessionar abgegebene Erklärung der beklagten Schuldnerin („Vormerkung der abgetretenen - zukünftigen - Forderung an erster Stelle") unter analoger Anwendung des § 915 ABGB zutreffend nicht als selbständige Verpflichtungserklärung beurteilt (vgl den vergleichbaren, zu 1 Ob 406/97f [= SZ 71/154] entschiedenen Fall).

Auch einem bloß deklarativen Anerkenntnis kann nach der neueren Rechtsprechung (SZ 70/24; SZ 71/154 jeweils mit Hinweisen auf die Lehre) wegen des dadurch bewirkten Rechtsscheins die Wirkung zukommen, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft in Bezug auf Einreden entfaltet, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat (SZ 70/24), die Wissenserklärung des Schuldners also dem Erwerb der Forderung durch den Zessionar vorangegangen ist (SZ 58/29; Ertl in Rummel ABGB3 § 1396 Rz 2; Avancini „Anerkennung einer abgetretenen Forderung" in ÖBA 1989 454, 469; Hügel in FS Frotz 89f). Im vorliegenden Fall erfolgte die Schuldnererklärung aber erst nach der bereits vorgenommenen Abtretung. Zu diesem Zeitpunkt war der Forderungsübernehmer hingegen nicht mehr auf die Auskunft angewiesen (Bydlinski in Klang IV/2 398 ff) und daher nicht schutzwürdiger als jeder Gläubiger, dem gegenüber ein deklaratives Anerkenntnis zwar die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, während der Gegenbeweis vorhandener Einreden dem Schuldner damit nicht abgeschnitten wird (SZ 58/29).

Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderung des Zedenten zu geben (RIS-Justiz RS0032809). Aufklärungspflichten treffen den Schuldner allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände (SZ 59/15). Auch, wenn man in der Bekanntgabe einer „Vormerkung an erster Stelle" eine Sorgfaltspflichtverletzung sehen wollte, reicht dies im vorliegenden Fall für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nicht aus. Der Kläger brachte im Verfahren erster Instanz vor, das Klagebegehren „lediglich hilfsweise" auch auf Schadenersatz zu stützen, weil die Beklagte vorsätzlich (!) eine unvollständige Auskunft erteilt habe (AS 22, 23), um den Kläger davon abzuhalten, rechtzeitig für Schritte der Einbringlichmachung seiner Darlehensforderung zu sorgen, welche im Hinblick auf die damals noch nicht aussichtslose Vermögenssituation des Zedenten und das zu diesem damals noch bestehende „Verwandtschaftsverhältnis" auch gelungen wären. Diesen Vorwurf - nicht festgestellten - vorsätzlichen Handelns der Beklagten hielt der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Vielmehr stützte er sich erstmals in der Berufung auf die Verletzung von Sorgfalts- und Warnpflichten durch die Beklagte und machte diesbezüglich rechtliche Feststellungsmängel geltend. Dieses neue Vorbringen war vom Berufungsgericht schon wegen der Verletzung des Neuerungsverbotes nicht zu beachten. Damit vermag der Kläger aber auch keine die Zulässigkeit einer Revision begründende, erhebliche Rechtsfrage mehr aufzuzeigen.

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