OGH 3Ob2417/96d (RS0106940)

OGH3Ob2417/96d29.1.1997

Rechtssatz

Erste Pflicht des Klienten ist es, seinem Anwalt nach seinem Verständnis alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Die Richtigkeit einer vollständigen Information muss der Anwalt, solange sich nicht dagegen erhebliche Anhaltspunkte ergeben, nicht prüfen oder von sich aus weitere Nachforschungen anstellen.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1009
RAO §9

3 Ob 2417/96dOGH29.01.1997

Veröff: SZ 70/14

6 Ob 37/99fOGH15.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt kann seinen ihn nach § 9 RAO obliegenden Aufgaben und Pflichten nur nachkommen, wenn die am Beginn des Auftrages erteilte Information durch den Mandanten im Tatsachenbereich wahrheitsgemäß erfolgt. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1); Beisatz: Hier: Es kann dem Rechtsanwalt aufgrund mehrfacher Beteuerungen eines objektiv wahrheitswidrigen Sachverhaltes durch den Klienten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der Anbotannahme eines Dritten keine Rechtserheblichkeit beimaß und sie daher nicht leitete. (T2)

6 Ob 82/99yOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T3)

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T4); Beisatz: Die unrichtige Information durch den Klienten enthebt den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat. (T5)

3 Bkd 1/01OGH19.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist im Umfang des § 9 RAO berechtigt, glaubwürdige Informationen seiner Mandantschaft zu verwerten und unumwunden vorzubringen. Bei ungewöhnlichen oder unwahrscheinlichen Ereignissen, die informationsgemäß stattgefunden haben sollen, ist der Rechtsanwalt aber verpflichtet, eine Prüfung der Information, soweit dies ohne besonderen Schwierigkeiten oder nachteilige Verzögerung möglich ist, vorzunehmen. (T6)

6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Beisatz: Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte. (T7)

9 Ob 37/05iOGH25.01.2006
2 Ob 133/06gOGH13.07.2006

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Über die Tauglichkeit des Geschäftslokales für die betriebliche Nutzung. (T8)

7 Ob 198/07dOGH16.11.2007

Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T9)

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T10); Veröff: SZ 2008/104

8 Ob 112/18fOGH24.09.2018

Auch; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T11)

17 Ob 14/20pOGH24.11.2020

Vgl

6 Ob 231/20vOGH17.12.2020

Vgl; nur: Die Richtigkeit einer ihm erteilten vollständigen Information muss der Rechtsanwalt, solange sich nicht dagegen erhebliche Anhaltspunkte ergeben, nicht prüfen und von sich aus auch nicht weitere Nachforschungen anstellen. (T12)<br/>Beisatz: Disziplinär wäre lediglich, wenn ein Rechtsanwalt wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0030OB02417_96D0000_001