OGH 6Ob2159/96k (RS0106894)

OGH6Ob2159/96k18.12.1996

Rechtssatz

Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.

Normen

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §73 Abs3
ZPO §530 Abs2
ZPO §536 Z3

6 Ob 2159/96kOGH18.12.1996
1 Ob 375/97xOGH24.03.1998

Vgl auch

3 Ob 186/04fOGH26.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T1)

10 Ob 12/09aOGH12.05.2009

Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T2); Beisatz: An die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Grenze bildet aber auch hier die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt. (T3); Veröff: SZ 2009/65

3 Ob 60/14sOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T1

4 Ob 93/14aOGH24.06.2014

Auch

6 Ob 95/21wOGH23.06.2021
1 Ob 106/21aOGH22.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0060OB02159_96K0000_001