Rechtssatz
Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.
11 Os 96/98 | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlussvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T1) |
14 Os 136/07t | OGH | 04.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenbegehren durch eine Stellungnahme des Verteidigers im Schlussvortrag, der sich der Angeklagte anschloss, Genüge getan. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0150OS00181_9500000_003
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