OGH 15Os181/95 (RS0106252)

OGH15Os181/9528.11.1996

Rechtssatz

Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.

Normen

StPO §365 Abs2

15 Os 181/95OGH28.11.1996
11 Os 96/98OGH15.12.1998

Vgl; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlussvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T1)

15 Os 86/99OGH12.08.1999
15 Os 131/99OGH25.11.1999
13 Os 169/99OGH07.06.2000
14 Os 136/07tOGH04.12.2007

Auch; Beisatz: Hier wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenbegehren durch eine Stellungnahme des Verteidigers im Schlussvortrag, der sich der Angeklagte anschloss, Genüge getan. (T2)

15 Os 187/09bOGH21.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0150OS00181_9500000_003