OGH 10ObS2395/96w (RS0106510)

OGH10ObS2395/96w26.11.1996

Rechtssatz

Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebes durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der die Arbeiten des Versicherten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 2395/96wOGH26.11.1996
10 ObS 36/99pOGH18.02.1999

Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang von 10 ObS 2395/96w. (T1)

10 ObS 124/01kOGH12.06.2001

Beisatz: Ob eine erforderliche personalorientierte Umstrukturierung eines Betriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ist ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Berechnung der Höhe der für einen einzustellenden Mitarbeiter aufzuwendenden Lohnkosten ist die angemessene, ortsübliche und aktuelle Entlohnung dieser Tätigkeit zugrundezulegen. Dabei ist ausgehend vom Standort des Betriebes des Versicherten auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Auf eine betriebsübliche (überkollektivvertragliche) Entlohnung ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Personalausgaben zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führen. (T4)

10 ObS 387/01mOGH15.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Umorganisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebes an, sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines solchen Handelsgewerbes. (T5)

10 ObS 187/03bOGH02.09.2003

Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T6); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T7)

10 ObS 169/04gOGH23.11.2004

Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T8)

10 ObS 114/04vOGH09.11.2004

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T9)

10 ObS 30/04sOGH18.10.2005
10 ObS 204/09mOGH19.01.2010

Vgl auch

10 ObS 8/18aOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02395_96W0000_002

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