OGH 4Ob2319/96z (RS0107081)

OGH4Ob2319/96z26.11.1996

Rechtssatz

Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch.

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7h
ABGB §1299 C
ABGB §1302 A

4 Ob 2319/96zOGH26.11.1996
6 Ob 345/97xOGH19.03.1998

Veröff: SZ 71/54

5 Ob 33/98aOGH14.09.1999

Vgl; nur: Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch. (T1)

9 Ob 99/02bOGH22.05.2002

nur: Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T2); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich der absehbar drohenden Präklusion ungeachtet der Bekanntgabe eines neuen Vollmachtsverhältnisses bejaht. (T3)

3 Ob 89/15gOGH15.07.2015

Auch

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Auch

1 Ob 75/21tOGH21.04.2021

Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Fehlberatung mehrerer Ärzte. (T4)

9 ObA 105/20mOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02319_96Z0000_001