OGH 10Ob2350/96b (RS0106535)

OGH10Ob2350/96b3.9.1996

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Geschädigten günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann der Schaden (hier: Querschnittslähmung) auch ohne schädigendes Ereignis (hier: Operation) eingetreten wäre, könnte sich der Schädiger nicht auf die überholende Kausalität berufen.

Normen

ABGB §1295

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Veröff: SZ 69/199

5 Ob 54/01dOGH27.03.2001

Vgl auch

1 Ob 175/01vOGH26.02.2002

nur: Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. (T1); Beisatz: Den Beweis, dass der Schaden irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, reicht nicht aus. (T2)

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/67

2 Ob 78/07wOGH18.10.2007

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 34/18pOGH10.04.2018

Vgl auch

2 Ob 115/18bOGH26.06.2018

Auch; nur T1

2 Ob 221/18sOGH24.06.2019

Vgl auch

2 Ob 26/20tOGH29.06.2020

Vgl

4 Ob 85/21kOGH27.07.2021

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0100OB02350_96B0000_002