OGH 5Ob535/95 (RS0103256)

OGH5Ob535/9527.8.1996

Rechtssatz

"Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass der Mieter durch die Ausnützung seiner Unterlegenheit auf dem Wohnungsmarkt, wenn er die Erlangung einer Wohnung unter den vom Gesetzgeber gewünschten Bedingungen anstrebt, bei Leistung der verbotenen Ablöse unter einem vom Gesetzgeber verpönten wirtschaftlichen Druck steht. Diese Zwangslage rechtfertigt es schon, das solcherart unter Druck Geleistete wie eine eigenmächtig entzogene Sache zu behandeln.

Normen

ABGB §1440 B
ABGB §1440 G
MRG §27 Abs1

5 Ob 535/95OGH27.08.1996

Veröff: SZ 69/192

7 Ob 6/04iOGH06.07.2004

Vgl

8 Ob 94/10xOGH22.09.2010

Vgl auch; nur: Das Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsverbot ist für vergleichbare Fälle analogiefähig. (T1); Veröff: SZ 2010/114

9 Ob 29/14aOGH25.06.2014

Auch; nur: "Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die dem Käufer einer Liegenschaft vorwerfbare Handlung bestand darin, dass er bei Vertragsabschluss mit dem Verkäufer den ihm bekannten Umstand, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Vertrages nicht verstand, ausnutzte. Es war dem Käufer auch bewusst, dass er die Liegenschaft zu einem äußerst niedrigen Preis kaufte und seine Leistungen zu jenen des Verkäufers in einem auffallenden Missverhältnis zu seinen Gunsten standen. Subsumtion unter § 1440 Satz 2 ABGB. (T3)

9 Ob 31/17zOGH28.06.2017

Auch; nur: „Eigenmächtig oder listig“ entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. (T4)<br/>

1 Ob 69/22mOGH18.05.2022

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00535_9500000_002