OGH 1Ob2078/96m (RS0106310)

OGH1Ob2078/96m26.7.1996

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.

Normen

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a

1 Ob 2078/96mOGH26.07.1996
10 Ob 25/00zOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlen konkrete Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Gefährdung des Kindeswohls, die allenfalls in der Übersiedlung liegen, insbesondere über die konkreten Lebensumstände. (T1)

1 Ob 274/00aOGH30.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T2); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T3)

6 Ob 124/08sOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Unter welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T4) (Beis T4 abgeändert am 4.9.2017)

9 Ob 8/14pOGH26.02.2014

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 153/14kOGH11.09.2014

Vgl auch; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. GP S 3 zu § 162 ABGB) ist aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen hat, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T5)<br/>

6 Ob 170/16tOGH29.11.2016

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 113/17xOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_004