OGH 2Ob153/14k

OGH2Ob153/14k11.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Z***** K*****, geboren am ***** 2010, wohnhaft bei der Mutter B***** G*****, diese vertreten durch Mag. Marina Breitenecker und andere Rechtsanwälte in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters DI G***** K*****, vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2014, GZ 42 R 35/14d‑62, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. November 2013, GZ 79 PS 76/11h‑56, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00153.14K.0911.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Vorinstanzen haben beide Eltern mit der Obsorge betraut und festgehalten, dass das Kind hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut werde.

Der Vater wendet sich gegen den Ausspruch über die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch die Mutter, weil diese damit über einen allfälligen Umzug ins Ausland alleine entscheiden und dadurch dem Vater die Obsorge faktisch entziehen könne.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage der Einschränkung des Rechts nach § 162 Abs 2 ABGB zu, sowie zu jener, inwiefern die Verbringung des Kindes im Sinne des Art 3 HKÜ widerrechtlich sei, wenn dem anderen mitobsorgeberechtigten Elternteil kein Aufenthalts-mitbestimmungsrecht zustehe, sondern nur eine Informationspflicht diesem gegenüber verletzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, welcher die vom Rekursgericht angesprochenen Rechtsfragen aufgreift, ist ungeachtet des ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS‑Justiz RS0107859) ‑ Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig:

1. Der Vater wendet sich nicht gegen die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch die Mutter an sich (er erklärte in erster Instanz ausdrücklich, keinen Einwand gegen die Beibehaltung des faktischen Hauptwohnsitzes des Kindes bei der Mutter zu haben), sondern gegen einen möglichen und von ihm befürchteten bzw jedenfalls nicht ausgeschlossenen Wohnsitzwechsel ins Ausland.

2. Abgesehen davon, dass eine Wohnsitzverlegung des Kindes ins Ausland durch die Mutter ‑ die ein derartiges Vorhaben bestreitet ‑ aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten is,t sieht das Gesetz den vom Vater gewünschten allgemeinen Ausspruch, dass eine Verlegung des Wohnsitzes des Kindes durch die Mutter insbesondere ins Ausland nur mit vorhergehender Zustimmung des Vaters oder nach Genehmigung des Gerichts erfolgen darf, nicht vor.

3. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich zur Wohnsitzverlegung durch den Domizilelternteil (§ 162 Abs 2 ABGB) ausgesprochen (9 Ob 8/14p), dass die Bestimmung des § 162 Abs 3 erster Satz ABGB („Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts ins Ausland verlegt werden.“) zwar den Schluss nahelegen könnte, dass bei Feststehen eines hauptsächlich betreuenden Elternteils dieser allein auch über einen Umzug ins Ausland entscheiden könne. In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. GP S 3 zu § 162 ABGB) sei aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen habe, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspreche.

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