OGH 4Ob2099/96x (RS0104569)

OGH4Ob2099/96x25.6.1996

Rechtssatz

Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat.

Normen

MedienG §7a
MedienG §7b
UrhG §41
UrhG §78

4 Ob 2099/96xOGH25.06.1996
4 Ob 2251/96zOGH17.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Dass ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung. (T1)

4 Ob 137/97vOGH13.05.1997

nur: Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T2); Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, dass jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T3)

4 Ob 331/98zOGH26.01.1999

Vgl auch

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

nur: Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2008/31

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02099_96X0000_002

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