4 Ob 2099/96x | OGH | 25.06.1996 |
4 Ob 2251/96z | OGH | 17.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Dass ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung. (T1) |
4 Ob 137/97v | OGH | 13.05.1997 |
nur: Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T2); Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, dass jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T3) |
4 Ob 331/98z | OGH | 26.01.1999 |
Vgl auch |
4 Ob 170/07i | OGH | 11.03.2008 |
nur: Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2008/31 |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02099_96X0000_002
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