OGH 4Ob2251/96z

OGH4Ob2251/96z17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22.Juli 1996, GZ 1 R 114/96s-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 78 UrhG ab und steht insb nicht in Widerspruch zur E 4 Ob 2099/96x.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die Lichtbilder der Klägerin veröffentlicht, um der Bitte der Sicherheitsbehörden um Mithilfe der Bevölkerung bei der Aufdeckung allfälliger Verbrechen der Klägerin zu entsprechen. In diesem Fall kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß das Informationsinteresse der Beklagten das Interesse der Klägerin am Unterlassen der Veröffentlichung ihres Bildnisses überwogen hat (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande uva), keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Daß ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung.

Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 2099/96x ausgesprochen hat, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Die Meinung der Vorinstanzen, daß dies hier nicht der Fall sei, ist nicht als auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen. Daß die Beklagte - wahrheitsgemäß - von Geständnissen der Klägerin berichtet hat, bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

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