Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 78 UrhG ab und steht insb nicht in Widerspruch zur E 4 Ob 2099/96x.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die Lichtbilder der Klägerin veröffentlicht, um der Bitte der Sicherheitsbehörden um Mithilfe der Bevölkerung bei der Aufdeckung allfälliger Verbrechen der Klägerin zu entsprechen. In diesem Fall kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß das Informationsinteresse der Beklagten das Interesse der Klägerin am Unterlassen der Veröffentlichung ihres Bildnisses überwogen hat (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande uva), keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Daß ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung.
Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 2099/96x ausgesprochen hat, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Die Meinung der Vorinstanzen, daß dies hier nicht der Fall sei, ist nicht als auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen. Daß die Beklagte - wahrheitsgemäß - von Geständnissen der Klägerin berichtet hat, bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
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