Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Abgebildeten ist regelmäßig ein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG zuzubilligen, wenn die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedienG beschriebenen Weise verletzt wird. Dem Interesse des Abgebildeten steht aber das Verbreitungsinteresse desjenigen gegenüber, der das Bildnis veröffentlicht hat. Die Interessen beider sind gegeneinander abzuwägen (stRsp ua ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande). Das Veröffentlichungsinteresse kann überwiegen, wenn (ua) die Veröffentlichung dazu dient, im Zusammenhang mit den dem Abgebildeten angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen. Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildnisveröffentlichung zu ihrer Aufklärung beitragen, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat (MR 1996, 187 - Blauensteiner mwN; 4 Ob 2251/96z). Wird im Begleittext nicht ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse (MR 1996, 187 - Blauensteiner).
Die Rechtsprechung hat daher bereits klargestellt, daß dann nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen wird, wenn im Begleittext nicht ausgeführt wird, daß kein Zweifel an der Schuld des abgebildeten bestehe. Daß die Vorinstanzen demnach bei den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen einen Verstoß gegen § 78 UrhG verneint haben, kann nicht als auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
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