Normen
ABGB §833 C1
ABGB §835 B
ABGB §837 D
WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §15
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8
5 Ob 2064/96g | OGH | 12.06.1996 |
5 Ob 189/97y | OGH | 10.06.1997 |
Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für einen Wohnungseigentümer (Haussprecher, Hausvertrauensleute), der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist. (T1) |
5 Ob 265/03m | OGH | 25.11.2003 |
Vgl auch; nur: Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt. (T2) |
5 Ob 315/03i | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch; nur: Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG. (T3) |
5 Ob 40/08f | OGH | 03.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Notwendigkeit zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ist hier (Wahrnehmung bestimmter Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer bei Selbstverwaltung) nicht zu erkennen. (T4); Beisatz: Allfälligen Unzulänglichkeiten oder gar Missbräuchen einer an einzelne Mit- und Wohnungseigentümer „delegierten" Selbstverwaltung kann - wenn sich das Problem eines dominanten Mehrheitseigentümers nicht stellt - ohnehin durch einen jedem einzelnen Mitglied der Eigentümergemeinschaft möglichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters nach § 30 Abs 1 Z 6 WEG 2002 adäquat begegnet werden. (T5) |
5 Ob 129/08v | OGH | 24.06.2008 |
Auch; Beisatz: Unter Abberufung eines bloß faktischen WEG-Verwalters wird die Abberufung des ohne Bestellungsbeschluss verwaltenden Mehrheitseigentümers verstanden. (T6) |
5 Ob 280/08z | OGH | 27.01.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T7); Bem: Siehe auch RS0107883. (T8) |
5 Ob 249/12x | OGH | 14.02.2013 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/18 |
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02064_96G0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)