OGH 5Ob189/97y (RS0107883)

OGH5Ob189/97y22.8.2022

Rechtssatz

Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. § 26 Abs 1 Z 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.

Normen

WEG 1975 §13a Abs1 Z5
WEG 1975 §17
WEG 1975 §18
WEG 1975 §26 Abs1 Z5
WEG 1975 §26 Abs1 Z7
WEG 2002 §20
WEG 2002 §21
WEG 2002 §30 Abs1 Z5
WEG 2002 §52 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

5 Ob 189/97yOGH10.06.1997
5 Ob 280/08zOGH27.01.2009

nur: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T1); Beisatz: Für den inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestütztes Begehren ist ein solcher Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert. (T2)

5 Ob 39/22dOGH22.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00189_97Y0000_001