OGH 10ObS2024/96m (RS0105187)

OGH10ObS2024/96m11.6.1996

Rechtssatz

Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. Ein "freier Arbeitsmarkt" ist somit keine Verweisungsvoraussetzung. (Hier: Tabaktrafikant).

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 2024/96mOGH11.06.1996
10 ObS 117/98yOGH09.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Entzug des Führerscheines begründet nicht per se die Invalidität bzw geminderte Arbeitsfähigkeit. (T1)

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

nur: Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. (T2)

10 ObS 257/02wOGH22.10.2002

Auch; nur: Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. (T3); Beisatz: Die Frage, ob eine solche Tätigkeit erlangt werden kann, hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist. (T4)

10 ObS 404/02pOGH14.01.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherten die (konkrete) Erlangung einer Gewerbeberechtigung infolge der Konkurseröffnung über sein Vermögen (rechtlich) unmöglich geworden ist. (T5)

10 ObS 23/06iOGH07.03.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss. (T6); Beisatz: Hier: Verweisung eines Großhandelskaufmannes auf Tätigkeiten im Einzelhandel. (T7)

10 ObS 57/08tOGH26.06.2008

Auch; nur T2; Beis wie T6

10 ObS 141/09xOGH29.09.2009

Auch; nur T2; Beis wie T5

10 ObS 204/09mOGH19.01.2010

Auch; nur T2; Beis wie T6

10 ObS 1/11mOGH01.02.2011

Auch

10 ObS 31/12zOGH13.03.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verweisung eines selbständigen Tierarztes auf eine Tätigkeit in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis. (T8)

10 ObS 40/17fOGH25.04.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verweisung auf die Führung eines größeren als des bisherigen Betriebs mit mehr Mitarbeiter. (T9)

10 ObS 7/21hOGH26.02.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_010OBS02024_96M0000_003