Rechtssatz
Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - §§ 473 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0120OS00049_9600000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)