OGH 12Os42/96 (RS0096829)

OGH12Os42/9623.5.1996

Rechtssatz

Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar.

Normen

StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2

12 Os 42/96OGH23.05.1996
11 Os 120/96OGH01.10.1996
12 Os 136/18vOGH06.12.2018

Auch; Beisatz: § 88 Abs 2 Z 2 StGB (idF BGBl I 2010/111) findet keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ im Sinn eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0120OS00042_9600000_001

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