OGH 8Ob2085/96t (RS0102114)

OGH8Ob2085/96t23.5.1996

Rechtssatz

Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeinschuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist.

Normen

KO §88 Abs1
KO §90
KO §119 Abs5 D
KO §176 F

8 Ob 2085/96tOGH23.05.1996

Veröff: SZ 69/124

8 Ob 29/98tOGH12.02.1998

Auch; nur: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis (T1)<br/>Beisatz: Auch nicht in den Fällen der §§ 116 und 117 KO. (T2)

8 Ob 333/98yOGH28.01.1999

Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T3)

8 Ob 332/98aOGH28.01.1999

Auch; Beis wie T3

8 Ob 23/99mOGH29.04.1999

nur T1

8 Ob 198/99xOGH11.11.1999

nur T1; Beisatz: Absonderungsgläubiger ist zugleich Konkursgläubiger. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/178

8 Ob 285/99sOGH25.11.1999

Auch; Beis wie T2

8 Ob 199/99vOGH25.11.1999

nur T1; Beis wie T4

8 Ob 259/00xOGH21.12.2000

Auch

8 Ob 80/02aOGH17.10.2002

Auch; Beisatz: Auch kein Rekursrecht des einzelnen Gläubigers gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinbeziehung bereits nach § 119 Abs 5 KO ausgeschiedener Vermögensgegenstände. (T5)

8 Ob 8/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Veröff: SZ 2006/51

8 Ob 4/10mOGH18.08.2010

Vgl aber; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners sind die für die Verneinung der Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers angeführten Argumente nicht im gleichen Maße gegeben. Insbesondere ist die Gefahr einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung durch eine Vielzahl von Rekursberechtigten im Hinblick auf § 186 Abs 2 Z 1 KO vernachlässigbar. Es ist daher die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss im Fall einer Eigenverwaltung des Schuldners zu erwägen (hier allerdings offen gelassen). (T6)

8 Ob 56/10hOGH23.11.2010

Auch; nur: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T7)

8 Ob 44/10vOGH22.02.2011

Auch; nur T1

8 Ob 142/10fOGH21.12.2010

nur: Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. (T8)

8 Ob 73/11kOGH29.09.2011

Auch; nur T1

8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/136

8 Ob 36/15zOGH28.04.2015

Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO. (T10); Veröff: SZ 2015/40

8 Ob 37/15xOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 30/18xOGH27.04.2018
8 Ob 65/19wOGH27.06.2019

nur: Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T11)<br/>Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 20/20dOGH14.04.2020

nur T11

8 Ob 52/20kOGH28.09.2020

Vgl; nur T11

8 Ob 40/21xOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auch nicht der Vorkaufsberechtigte im Verfahren über die Genehmigung einer freihändigen Liegenschaftsveräußerung. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0080OB02085_96T0000_001

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