OGH 4Ob2097/96b (RS0104477)

OGH4Ob2097/96b14.5.1996

Rechtssatz

§ 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Wenn und soweit der gemäß § 394 EO begehrte Ersatz Kosten betrifft, die dem Gegner der gefährdeten Partei erwachsen sind, liegt daher eine in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung vor.

Normen

EO §394
ZPO §528 Abs2 Z3 D4a
ZPO §528 Abs2 Z3 K

4 Ob 2097/96bOGH14.05.1996

Veröff: SZ 69/114

3 Ob 102/98sOGH15.04.1998

Vgl auch

4 Ob 205/98wOGH12.08.1998

nur: § 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. (T1)

6 Ob 47/99aOGH25.11.1999

Vgl auch; nur: § 394 EO gibt einen - verschuldensunabhängigen - Schadenersatzanspruch. (T2)

1 Ob 239/00dOGH28.11.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es handelt sich dabei um reine Erfolgshaftung. (T3); Veröff: SZ 73/187

7 Ob 6/01kOGH23.01.2001

Ähnlich

5 Ob 62/01fOGH13.03.2001

nur T1; Beisatz: Dass die Entscheidung darüber von größerer Bedeutung sein soll als eine sonstige Kostenentscheidung, die nie beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, ist nicht zu erkennen. (T4)

3 Ob 195/02aOGH30.08.2002

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/112

4 Ob 251/02vOGH19.11.2002

Auch

16 Ok 9/03OGH15.12.2003

Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/163

4 Ob 107/07zOGH10.07.2007

nur T2

17 Ob 28/07bOGH11.12.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/198

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02097_96B0000_001

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