OGH 1Ob12/95 (RS0102269)

OGH1Ob12/9523.4.1996

Rechtssatz

Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.

Normen

AHG §2 Abs3
ZPO §502 Abs1 HIV1

1 Ob 12/95OGH23.04.1996
1 Ob 2234/96bOGH03.10.1996

Auch

1 Ob 2147/96hOGH25.02.1997

Vgl; Beisatz: Doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme. (T1) Veröff: SZ 70/32

1 Ob 41/97dOGH15.12.1997

Vgl; nur: Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden ist, geprüft und verneint wurde. (T3) Veröff: SZ 70/260

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998

Vgl; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 159/07zOGH11.09.2007

Vgl; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 183/14iOGH23.12.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 242/14sOGH23.12.2014

Vgl; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 184/17wOGH21.12.2017

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00012_9500000_001