Rechtssatz
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.
5 Ob 326/00b | OGH | 16.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt die Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte zugelassen (5 Ob 84/95 mwN), obwohl dies von der überwiegenden Lehre abgelehnt wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00084_9500000_002