OGH 6Ob657/95 (RS0102055)

OGH6Ob657/9522.2.1996

Rechtssatz

Wenn in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, daß ein Gesellschafter, bei dem ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorliegt, seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft namhaft zu machenden Dritten abzutreten hat, ein Ausschlußverfahren in der Satzung aber nicht geregelt wurde, so ist ein Gesellschafterbeschluß auf Ausschluß des Gesellschafters von der Satzung nicht gedeckt und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar. Satzungsgemäß ist der Beschluß der Generalversammlung auf Ermächtigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Klageeinbringung gegen den Gesellschafter zwecks Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung.

Normen

ABGB §7
GmbHG §41
GmbHG §66
HGB §140

6 Ob 657/95OGH22.02.1996

Veröff: SZ 69/37

3 Ob 57/00dOGH29.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Für eine analoge Anwendung des § 133 HGB bzw für eine Rechtsanalogie durch Einordnung der GmbH in die jederzeit aus wichtigen Gründen lösbaren Dauerschuldverhältnisse besteht mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Möglichkeit. (T1); Veröff: SZ 74/13

4 Ob 216/01wOGH25.09.2001

Auch; nur: Wenn in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, daß ein Gesellschafter, bei dem ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorliegt, seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft namhaft zu machenden Dritten abzutreten hat, ein Ausschlußverfahren in der Satzung aber nicht geregelt wurde, so ist ein Gesellschafterbeschluß auf Ausschluß des Gesellschafters von der Satzung nicht gedeckt und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der GmbH mehrfach novelliert wurde), spricht auch nach Auffassung des erkennenden Senats gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte. (T3)

1 Ob 135/06vOGH17.10.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T4)

6 Ob 80/11zOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch die zwischenzeitige Einführung des Gesellschafterausschlusses durch das Gesellschafter‑ Ausschlussgesetz ist kein Anlass, um von der als gefestigt zu bezeichneten Rechtsprechung abzugehen. (T5)

20 Os 1/16xOGH10.06.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960222_OGH0002_0060OB00657_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)