OGH 6Ob8/96 (RS0102057)

OGH6Ob8/968.2.1996

Rechtssatz

Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, dass die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. Die Judikatur in Wettbewerbssachen, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleiches eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.

Normen

ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BIV
UWG §7 H
UWG §25

6 Ob 8/96OGH08.02.1996

Veröff: SZ 69/28

6 Ob 2026/96aOGH20.06.1996
6 Ob 95/97gOGH26.05.1997

nur: Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, daß die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. (T1)

6 Ob 26/98mOGH23.04.1998
6 Ob 221/00vOGH05.10.2000

Auch

6 Ob 97/01kOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T2)

6 Ob 244/03fOGH27.11.2003

Auch; Beis wie T2

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005
6 Ob 315/05zOGH26.01.2006

Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf §1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T3)

4 Ob 160/07vOGH02.10.2007

nur T1; Beisatz: Sowohl nach §1330 Abs2ABGB als auch nach §7UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf. (T4)

6 Ob 33/10mOGH15.04.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)

6 Ob 149/17fOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19960208_OGH0002_0060OB00008_9600000_001

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