Rechtssatz
Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, dass die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. Die Judikatur in Wettbewerbssachen, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleiches eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
6 Ob 95/97g | OGH | 26.05.1997 |
nur: Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, daß die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. (T1) |
6 Ob 97/01k | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T2) |
6 Ob 315/05z | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf §1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T3) |
4 Ob 160/07v | OGH | 02.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Sowohl nach §1330 Abs2ABGB als auch nach §7UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf. (T4) |
6 Ob 33/10m | OGH | 15.04.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_0060OB00008_9600000_001
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