OGH 4Ob2/96 (RS0102649)

OGH4Ob2/9616.1.1996

Rechtssatz

Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62).

Normen

EO §387 Abs1
JN §27a
JN §42 Aa
JN §42 Af
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31

4 Ob 2/96OGH16.01.1996
1 Ob 361/98iOGH23.02.1999

Beisatz: Seit der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 besteht sie gemäß § 27a JN, ohne dass auch auf eine "ausreichende Nahebeziehung zum Inland" im Sinne der früheren Judikatur Bedacht genommen werden müsste. (T1)

4 Ob 95/00zOGH12.04.2000

Auch

1 Ob 140/02yOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte kann für einstweilige Verfügungen durchaus auf die Vorschrift des § 387 Abs 2 EO zurückgegriffen werden könne, auch wenn für das Hauptverfahren kein Gerichtsstand in Österreich besteht. (T2)<br/>Beisatz: Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Abs 3 angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 387 Abs 2 EO. (T3)

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Beis wie T1

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/197

17 Ob 13/10aOGH16.12.2010

Vgl; Beisatz: Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T4)

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 142/19dOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Hauptverfahren in Österreich anhängig – Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0040OB00002_9600000_001