Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der vom Beklagten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Art 5 Z 3 EuGVÜ auf Verbandsklagen wegen unzulässiger Vertragsklauseln anwendbar ist - hängt die Entscheidung nicht ab:
Gemäß Art 24 EuGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des EuGVÜ zuständig ist. Die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren richtet sich daher allein nach österreichischem Recht. Nach § 387 Abs 1 EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine solche inländische Zuständigkeit vor, so ist damit für das Sicherungsverfahren auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996/30).
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