Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Beklagte) sind gesetzliche Erben nach einem am 1. 12. 1997 verstorbenen Erblasser, zu dessen Nachlaß eine näher bezeichnete Liegenschaft gehörte. Mit Beschluß des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 20. 5. 1998 wurde der Nachlaß dem Erst- und der Zweitbeklagten zu je einem Viertel und der Drittbeklagten zur Hälfte eingeantwortet.
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz Kläger) begehrt die Verurteilung der Beklagten, jeweils für deren Liegenschaftsanteil die Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts auf der Liegenschaft des Erblassers zu erteilen. Dieser habe dem Kläger die Liegenschaft mit „Vermächtnis“ vom 9. 11. 1997 zugedacht. Die Gültigkeit des Vermächtnisses sei von den Beklagten mit „haltlosen Gründen“ bestritten worden. Der Verstorbene habe das keinesfalls gefälschte „Vermächtnis“ im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfaßt.
Zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung und Einverleibung seines Eigentumsrechts an der ihm aufgrund des Vermächtnisses vom 9. 11. 1997 zustehenden Liegenschaft begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß den Beklagten jedwede rechtsgeschäftliche Verfügung über ihre Liegenschaftsanteile, insbesondere deren Belastung, Verpfändung oder Veräußerung, untersagt werde, sowie die bücherliche Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots. Die in Deutschland lebenden Beklagten hätten bereits im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens angedeutet, die Liegenschaft zu veräußern. Durch ein solches Vorgehen entstünde dem Kläger ein unwiederbringlicher, nicht durch Geld auszugleichender Schaden, weil die Liegenschaft des Verstorbenen an eine Liegenschaft angrenze, die je zur Hälfte im Eigentum des Klägers und dessen Ehegattin stehe.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beklagten antragsgemäß und verfügte die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots durch das Grundbuchsgericht.
Es nahm an, der Erblasser habe das „Vermächtnis“ (richtig wohl: Kodizill) vom 9. 11. 1997 zugunsten des Klägers bei vollem Bewußtsein eigenhändig ge- und unterschrieben. Die Beklagten hätten im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung diese letztwillige Anordnung nicht anerkannt und erklärt, sie würden die Liegenschaft dem Kläger nicht übergeben. Sie hätten vorgebracht, das Vermächtnis sei ungültig, weil es der Verstorbene weder selbst geschrieben noch unterschrieben habe. Weiters hätten die Beklagten eingewendet, der Verstorbene sei am 9. 11. 1997 nicht testierfähig gewesen. Es sei anzunehmen, daß die drei im Ausland wohnenden Beklagten die ererbte Liegenschaft nicht selbst nutzen, sondern „schnellstmöglichst“ verwerten wollten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht erster Instanz aus, bescheinigt sei, daß der Erblasser die Liegenschaft dem Kläger habe zukommen lassen wollen. Für diesen sei das Grundstück als Nachbarliegenschaft besonders wertvoll, und ihm würde eine Veräußerung an dritte Personen unwiederbringlichen Schaden zufügen. Da ein rascher Verkauf der Liegenschaft durch die im Ausland lebenden Beklagten zu erwarten sei, müsse der eingeklagte Anspruch mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige zwar S 52.000, nicht aber S 260.000; der ordentliche Revisionsrekurs wurde letztlich für zulässig erklärt. Daß die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten erlassen wurde, stelle keinen Verfahrensmangel dar, weil eine solche Anhörung einerseits gesetzlich nicht vorgeschrieben und andererseits in einem Fall wie diesem auch untunlich sei. Im Sicherungsverfahren sei jenes Gericht für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen zuständig, bei welchem das Verfahren in der Hauptsache im Zeitpunkt der ersten Antragstellung anhängig sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, sodaß der Einwand der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts nicht zielführend sei. Der Kläger habe seinen Legatsanspruch hinreichend bescheinigt. Der schuldrechtliche Anspruch gegen die Beklagten als Erben schließe das Recht auf Verbücherung des Eigentums an der Liegenschaft ein, weil das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen durch bücherliche Einverleibung begründet werde. Auch die dem Kläger drohende Gefährdung seines Anspruchs sei bescheinigt worden, weil die nicht bloß abstrakte Gefahr der Veräußerung der Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten gegeben sei. Das gesamte Verhalten der Beklagten lege die Besorgnis einer Verwertung der Liegenschaft, ohne den Prozeßausgang abzuwarten, nahe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ), BGBl 1996/448, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden. Nach Art 1 Abs 2 Z 1 LGVÜ ist nämlich dessen Anwendung unter anderem auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ausgeschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu klären, ob zugunsten des Klägers ein gültiges Kodizill errichtet wurde, das ihn berechtigt, von mehreren bereits eingeantworteten Erben die Herausgabe einer Liegenschaft (Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts) zu begehren. Eine solche Klage ist dem vom LGVÜ ausgeschlossenen „Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“ zuzuordnen, zumal auch Streitfälle über die Gültigkeit oder Auslegung eines Testaments (Kodizills) zu den ausgeschlossenen Materien zählen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 19, 28 f zu Art 1 EuGVÜ, der gleichlautend mit Art 1 LGVÜ ist; Grunsky, Probleme des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in JZ 1973, 641 [643]).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, liegt doch ein inländischer Gerichtsstand vor. Für bloß obligatorische Rechte an einer Liegenschaft wie zB das aus einem Vermächtnis abgeleitete Recht auf Übergabe einer Liegenschaft oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung gilt zwar § 81 JN nicht, doch kann das Gericht der gelegenen Sache (§ 91 Abs 3 JN) als Wahlgerichtsstand angerufen werden (EvBl 1966/453; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 81 JN und zu § 91 JN). Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) stellte klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit stets gegeben ist, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein müsse (§ 27a Abs 1 JN). Eine Ausnahme besteht nach § 27a Abs 2 JN lediglich soweit, als nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sowohl - wie zuvor ausgeführt - gemäß § 91 JN wie auch nach § 387 Abs 1 EO gegeben. Danach ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen jenes Gericht zuständig, vor dem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Dafür genügt es, daß Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht wurden. Ist gemäß § 387 Abs 1 EO die inländische Zuständigkeit zu bejahen, so war selbst schon nach der bisherigen Rechtsprechung für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996, 158; SZ 51/62); nunmehr besteht sie - wie erwähnt - gemäß § 27a JN, ohne daß auch auf eine „ausreichende Nahebeziehung zum Inland“ im Sinne der früheren Judikatur (EvBl 1995/51 uva) Bedacht genommen werden müßte. Völkerrechtliche Normen stehen der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts und damit der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegen (vgl hiezu SZ 68/81).
Wenn auch gemäß Art 14 des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, BGBl 1960/105, von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen in Deutschland nicht vollstreckt werden können, erweist sich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im hier zu entscheidenden Fall nicht als zwecklos, sichert doch schon die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch den Kläger vor einem ihm nachteiligen Verkauf der strittigen Liegenschaft durch die beklagten Erben.
Die Beklagten irren darin, daß dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Übertragung und Einverleibung seines Eigentumsrechts zustehe, weil er als Legatar gemäß § 178 AußStrG eine Bestätigung zu erwirken habe, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden könne. Sie übersehen nämlich, daß die Austellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zu verweigern ist, wenn die Erben - hier: die Beklagten - die Gültigkeit des Vermächtnisses ernstlich bestreiten (JBl 1989, 105). Dann ist das behauptete Legat im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (EFSlg 82.978 f).
Entgegen der Ansicht der Beklagten begehrte der Kläger auch keine „Streitanmerkung“, sondern die Anmerkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß dieses Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO als Sicherungsmittel angeordnet werden durfte, bezieht sich doch der vom Kläger behauptete Anspruch auf die Liegenschaft, weil er die Verschaffung des Eigentums an dieser fordert.
Das Vorbringen, der Kläger habe das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs nicht bescheinigt, ist nicht nachvollziehbar. Soweit es um die Bescheinigung der anspruchsbegründenden Tatsachen geht, ist dem Obersten Gerichtshof die Nachprüfung verwehrt.
Im übrigen hat das Erstgericht als bescheinigt angenommen, daß der Verstorbene das Vermächtnis vom 9. 11. 1997 bei vollem Bewußtsein eigenhändig ge- und unterschrieben habe und daß er dem Kläger die Liegenschaft habe „zukommen lassen“ wollen (S 3 f der erstinstanzlichen Entscheidung).
Soweit die Rechtsmittelwerber behaupten, dem Kläger sei die Gefahrenbescheinigung nicht gelungen, sind sie auf die Annahmen der Vorinstanzen zu verweisen, die drei im Ausland wohnenden Erben wollten die Liegenschaft nicht selbst nutzen, sondern „schnellstmöglichst“ verwerten (S 3 des Beschlusses des Gerichts erster Instanz, S 5 f der Rekursentscheidung). An diese tatsächlichen Annahmen ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden.
Der von den Beklagten relevierte Verfahrensmangel, die Unterlassung ihrer Anhörung vor Erlassung der Provisorialentscheidung, ist schon vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet worden; die neuerliche Geltendmachung des behaupteten Mangels im Revisionsrekursverfahren ist nicht zulässig (1 Ob 1537/96 uva).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO bzw auf § 393 Abs 1 EO.
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